Nr. 59.
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wenn über das Vermögen des Richters das Konkursverfahren eröffnet ist;
wenn gegen den Richter das Entmündigungsverfahren eingeleitet, ferner
wenn er entmündigt ist;
5. wenn der Richter unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist;
6. wenn die Entscheidung ergangen ist, daß der Richter auf eine andere
Stelle versetzt werden kann;
7. wenn das Verfahren nach der sechsten Abteilung eingeleitet ist.
Die Entscheidung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwalts.
Im Falle des Abs. 1 Ziff. 1 kann die vorläufige Enthebung vom Amte im
Laufe des Berufungsverfahrens vom Disziplinarhof auch dann verhängt werden, wenn
die Disziplinarkammer darüber nicht entschieden oder sie abgelehnt hat."
26.
Dem Artikel 61 werden folgende weitere Absätze beigefügt:
Der
„Die Suspension kann verhängt werden im Falle der Ziff. 1 des Artikel 60
bis zur rechtskräftigen Erledigung des Disziplinarverfahrens und für den Fall,
daß auf Strafversetzung erkannt wird, für die Zeit bis zum Vollzuge des Urteils,
im Falle der Ziff. 2 für die Zeit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens,
im Falle der Ziff. 3 für die Dauer des Konkursverfahrens, im Falle
der Ziff. 4 für die Dauer des Entmündigungsverfahrens und im Falle der
Entmündigung für die Zeit bis zu deren Wiederaufhebung, im Falle der Ziff. 5
für die Dauer der vorläufigen Vormundschaft, im Falle der Ziff. 6 für die
Zeit bis zum Vollzuge der Entscheidung, im Falle der Ziff. 7 bis zur Beendigung
des Verfahrens und, wenn der Richter freiwillig um die Versetzung in den Ruhestand
nachsucht oder seine Versetzung in den Ruhestand für zulässig erklärt wird,
bis zur Versetzung in den Ruhestand.
Ist der Richter rechtskräftig zur Strafversetzung verurteilt oder ist er für
versetzbar erklärt, so tritt die vorläufige Enthebung vom Amte außer Wirksamkeit,
wenn die Versetzung auf eine andere Stelle nicht binnen sechs Monaten von der
Rechtskraft des Urteils oder von der Erklärung der Versetzbarkeit an erfolgt ist."
27.
Artikel 62 Abs. 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
„Während der vorläufigen Enthebung eines Richters vom Amte nach
Artikel 59, Artikel 60 Ziff. 1, 2 wird vom Ablaufe des Monats an, in dem
sie eintritt, der dritte Teil des Gehalts einbehalten.