Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.

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wenn  über  das  Vermögen  des  Richters  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist;
wenn  gegen  den  Richter  das  Entmündigungsverfahren  eingeleitet,  ferner
wenn  er  entmündigt  ist;
5.  wenn  der  Richter  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  ist;
6.  wenn  die  Entscheidung  ergangen  ist,  daß  der  Richter  auf  eine  andere
Stelle  versetzt  werden  kann;
7.  wenn  das  Verfahren  nach  der  sechsten  Abteilung  eingeleitet  ist.
Die  Entscheidung  erfolgt  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  des  Staatsanwalts.
Im  Falle  des  Abs.  1  Ziff.  1  kann  die  vorläufige  Enthebung  vom  Amte  im
Laufe  des  Berufungsverfahrens  vom  Disziplinarhof  auch  dann  verhängt  werden,  wenn

die  Disziplinarkammer  darüber  nicht  entschieden  oder  sie  abgelehnt  hat."

26.

Dem  Artikel  61  werden  folgende  weitere  Absätze  beigefügt:

Der

„Die  Suspension  kann  verhängt  werden  im  Falle  der  Ziff.  1  des  Artikel  60
bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  des  Disziplinarverfahrens  und  für  den  Fall,
daß  auf  Strafversetzung  erkannt  wird,  für  die  Zeit  bis  zum  Vollzuge  des  Urteils,
im  Falle  der  Ziff.  2  für  die  Zeit  bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  des  Strafverfahrens,
  im  Falle  der  Ziff.  3  für  die  Dauer  des  Konkursverfahrens,  im  Falle
der  Ziff.  4  für  die  Dauer  des  Entmündigungsverfahrens  und  im  Falle  der
Entmündigung  für  die  Zeit  bis  zu  deren  Wiederaufhebung,  im  Falle  der  Ziff.  5
für  die  Dauer  der  vorläufigen  Vormundschaft,  im  Falle  der  Ziff.  6  für  die
Zeit  bis  zum  Vollzuge  der  Entscheidung,  im  Falle  der  Ziff.  7  bis  zur  Beendigung
des  Verfahrens  und,  wenn  der  Richter  freiwillig  um  die  Versetzung  in  den  Ruhestand
  nachsucht  oder  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  für  zulässig  erklärt  wird,
bis  zur  Versetzung  in  den  Ruhestand.

Ist  der  Richter  rechtskräftig  zur  Strafversetzung  verurteilt  oder  ist  er  für
versetzbar  erklärt,  so  tritt  die  vorläufige  Enthebung  vom  Amte  außer  Wirksamkeit,
wenn  die  Versetzung  auf  eine  andere  Stelle  nicht  binnen  sechs  Monaten  von  der
Rechtskraft  des  Urteils  oder  von  der  Erklärung  der  Versetzbarkeit  an  erfolgt  ist."

27.

Artikel  62  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

„Während  der  vorläufigen  Enthebung  eines  Richters  vom  Amte  nach
Artikel  59,  Artikel  60  Ziff.  1,  2  wird  vom  Ablaufe  des  Monats  an,  in  dem
sie  eintritt,  der  dritte  Teil  des  Gehalts  einbehalten.