Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  60.  767

Zu  Art.  I  Ziff.  VII  Abs.  3:  Die  Ablegung  einer  Gesellenprüfung  überhaupt  bildet
„in  der  Regel“  die  Voraussetzung  für  die  Zulassung  zur  Meisterprüfung.  Ausnahmen
sind  hienach  statthaft.  Dabei  wird  besondere  Rücksicht  auf  jene  Personen  zu  nehmen  sein,
welche  bereits  längere  Zeit  hindurch  als  selbständige  Handwerker  oder  als  Werkmeister  rc.
tätig  gewesen  sind.  Bemerkt  will  noch  werden,  daß  die  für  die  Zulassung  zur  Meisterprüfung
geforderte  dreijährige  Gesellenzeit  ganz  oder  teilweise  auch  in  einem  Großbetrieb  zurückgelegt
werden  kann.

Zu  Art.  II  Ziff.  1  Schlußsatz:  Die  hier  vorgesehene  Verleihung  der  Anleitungsbefugnis
  wird  dann  in  Frage  kommen,  wenn  die  betreffenden  Handwerker  aus  besonderen
Gründen  den  neuen  Anforderungen  nicht  oder  nur  mit  erheblicher  Erschwerung  zu  genügen
vermögen.  Namentlich  wird  auf  die  Verhältnisse  jener  Handwerker  angemessene  Rücksicht
zu  nehmen  sein,  die  bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  ihr  Gewerbe  bereits  eine  entsprechende
Zeit  selbständig  ausgeübt  haben.  Vor  der  Verleihung  der  Anleitungsbefugnis  ist  die
Handwerkskammer  zu  hören  und  deren  Antrag  tunlichst  zu  beachten.

München,  den  5.  September  1908.

J.  A.
Ministerialdirektor  v.  Rauck.

Nr.  23216

Bekanntmachung,  die  Erwerbung  des  Freiherrlich  von  Swaine'schen  Kohlenbergwerkes  bei
Stockheim  und  Neuhaus  für  den  bayerischen  Staat  betreffend.

A.  Staatsministerium  der  Finanzen.
Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  28.  August  1908  zu  bestimmen
geruht,  daß  für  den  staatlichen  Bergwerksbetrieb  bei  Stockheim  und  Neuhaus  eine  der
K.  General-Bergwerks=  und  Salinenadministration  unmittelbar  unterstellte  Grubenverwaltung
mit  dem  Sitze  in  Stockheim  und  mit  der  Bezeichnung  „K.  Grubenverwaltung  Stockheim“
errichtet  werde.

München,  den  3.  September  1908.

J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.