Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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zu  §  3  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  dem  Verzeichnisse  der  Mittelwerte
  für  die  daselbst  aufgeführten  Währungen  am  Schlusse  hinzugefügt  werde:
1  mexikanischer  Golddollar  =  200  -.

Berlin,  den  6.  Januar  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Nr.  29965.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Vereinsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  statutarischen  Maximalgrenze  des  Pfandbriefumlaufs

1.  eine  nene  Serie  (XXXXVII)  zu  4%  verzinslicher,  vom  1.  Januar  1908  an
innerhalb  längstens  70  Jahren  im  Weg  der  Kündigung,  Verlosung  oder  des  freihändigen
Rückkaufes  einzulösender  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber  im  Betrage  von  10  Millionen
  Mark,

2.  fünf  weitere  Serien  (XXXXVIII—III)  zu  4%  verzinslicher  innerhalb  des
gleichen  Zeitraumes  im  Weg  der  Kündigung  oder  des  freihändigen  Rückkaufes  unter  Ausschluß
  der  Verlosung  einzulösender  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage
  von  5  Millionen  Mark,

3.  an  Stelle  der  mit  Ministerialentschließung  vom  26.  Dezember  1906  Nr.  26054
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1906  S.  978)  zur  Ausgabe  genehmigten  Serie  II  der
3½/2  %/%%  igen  Kommunalobligationen  im  Betrage  von  2  Millionen  Mark  eine  Serie  (II)
zu  4%  verzinslicher  innerhalb  längstens  70  Jahren  vom  1.  Januar  1908  an  im  Weg
der  Kündigung,  Verlosung  oder  des  freihändigen  Rückkaufs  einzulösender  Kommunalobligationen
(Schuldbriefe  für  Gemeindedarlehen)  im  Betrage  von  2  Millionen  Mark  in  den  Verkehr
zu  bringen.

Sämtliche  Serien  sind  eingeteilt  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200
und  100  K.

Die  mit  Ministerialentschließung  vom  26.  Dezember  1906  Nr.  26054  unter  lit.  b
erteilte  Genehmigung  wurde  zurückgezogen.

München,  den  18.  Januar  1908.
v.  Frettreich.