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zu § 3 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze dem Verzeichnisse der Mittelwerte
für die daselbst aufgeführten Währungen am Schlusse hinzugefügt werde:
1 mexikanischer Golddollar = 200 -.
Berlin, den 6. Januar 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Nr. 29965.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Der Bayerischen Vereinsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb
der gesetzlichen und statutarischen Maximalgrenze des Pfandbriefumlaufs
1. eine nene Serie (XXXXVII) zu 4% verzinslicher, vom 1. Januar 1908 an
innerhalb längstens 70 Jahren im Weg der Kündigung, Verlosung oder des freihändigen
Rückkaufes einzulösender Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber im Betrage von 10 Millionen
Mark,
2. fünf weitere Serien (XXXXVIII—III) zu 4% verzinslicher innerhalb des
gleichen Zeitraumes im Weg der Kündigung oder des freihändigen Rückkaufes unter Ausschluß
der Verlosung einzulösender Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber im Gesamtbetrage
von 5 Millionen Mark,
3. an Stelle der mit Ministerialentschließung vom 26. Dezember 1906 Nr. 26054
(Gesetz= und Verordnungsblatt 1906 S. 978) zur Ausgabe genehmigten Serie II der
3½/2 %/%% igen Kommunalobligationen im Betrage von 2 Millionen Mark eine Serie (II)
zu 4% verzinslicher innerhalb längstens 70 Jahren vom 1. Januar 1908 an im Weg
der Kündigung, Verlosung oder des freihändigen Rückkaufs einzulösender Kommunalobligationen
(Schuldbriefe für Gemeindedarlehen) im Betrage von 2 Millionen Mark in den Verkehr
zu bringen.
Sämtliche Serien sind eingeteilt in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200
und 100 K.
Die mit Ministerialentschließung vom 26. Dezember 1906 Nr. 26054 unter lit. b
erteilte Genehmigung wurde zurückgezogen.
München, den 18. Januar 1908.
v. Frettreich.