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(2) Vermag der Absender, dem an sich das Verfügungsrecht zusteht, das Frachtbrief—
duplikat, den Aufnahmeschein oder eine Bescheinigung der Versandstation, daß eine solche
Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht vorzuzeigen, so kann er seinen Anspruch nur mit Zu—
stimmung des Empfängers geltend machen, es sei denn, er wiese nach, daß der Empfänger
die Annahme des Gutes verweigert hat.
(3) Außergerichtliche Ansprüche sind schriftlich bei der nach § 100 zuständigen Eisenbahn
geltend zu machen. War der Frachtbrief dem Empfänger übergeben, so ist er vorzulegen.
Handelt es sich um eine Entschädigung wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung, so
ist eine Bescheinigung über den Wert des Gutes beizufügen.
(4) Die Eisenbahn hat die Ansprüche mit tunlichster Beschleunigung zu prüfen und
den Antragsteller, wenn keine Verständigung erfolgt, schriftlich zu bescheiden.
8 100.
Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter Eisenbahnen.
(1) Die Versandbahn haftet für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung
des Gutes an den Empfänger, ohne Rücksicht darauf, ob nur eigene oder auch fremde Strecken
benutzt werden.
(2) Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem ursprünglichen
Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und übernimmt die selbständige
Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszuführen.
(3) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrage können jedoch — unbeschadet des Rückgriffs
der Bahnen untereinander — im Wege der Klage nur gegen die Versandbahn oder gegen
die Bahn, die das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder gegen die Bahn,
auf deren Strecke sich der Schaden ereignet hat, gerichtet werden. Unter diesen Bahnen
hat der Kläger die Wahl. Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage.
(4) Durch Widerklage oder Aufrechnung können Ansprüche aus dem Frachtvertrag auch
gegen eine andere Bahn geltend gemacht werden, wenn deren Klage sich auf denselben Fracht-
vertrag gründet.
(5) Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der beteiligten Bahnen Schadensersatz
geleistet, so steht ihr der Rückgriff gegen die Bahn zu, die den Schaden verschuldet hat.
Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die beteiligten Bahnen den Schaden nach dem
Verhältnis ihrer Streckenlängen, mit denen sie an der Beförderung beteiligt sind, gemeinsam
zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden
ist. Die Befugnis der Eisenbahnen, über den Rückgriff im voraus oder im einzelnen Falle
andere Vereinbarungen zu treffen, wird hierdurch nicht berührt.