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Es handle sich dabei nicht um Verfügungen, Befehle oder Entscheidungen sondern um
„zivile Parteierklärungen.“ Diese wirtschaftliche, vermögenverwaltende, nicht staatverwaltende
Tätigkeit trete namentlich bei Verträgen über Staats- und Gemeindevermögen zutage, bei
denen es sich darum handelt, ein Vermögen nutzbar zu machen. Die den Verträgen vorher—
gehende Tätigkeit sei noch eine einseitige Staatstätigkeit, aber in dem Augenblick, in dem
die Einwilligung des Staates zur Einwilligung des anderen Vertragschließenden hinzutritt,
habe der Staat sein Hoheitsrecht abgestreift und sich mit dem anderen Vertragschließenden
auf den Boden des bürgerlichen Rechtes gestellt; die Folgen dieser privatrechtlichen Stellung
müsse er in vollem Umfange tragen. Bei einem Vertrage von der Art des in Frage
stehenden, den der Staat als gesetzlicher Verwalter des Jagdrechts der Gemeinde kraft
eigenen Rechtes für die Gemeinde zum Abschlusse bringe, genehmige er nicht den Vertrag
eines Anderen, sondern er schließe ihn durch seine Einwilligung selbst, indem er den Vertrag
seines Bevollmächtigten, des Bürgermeisters, genehmigt. Zum Zwecke der Verpachtung der
Gemeindejagd setze der Staat die Jagdbögen fest, er bestimme die Grenzen des Jagd—
ausübungsrechts, die Pachtbedingungen usw. und ordne alles an, was vor dem Vertrage
liegt. Soweit liege eine staatliche, aber eine noch einseitige Tätigkeit vor. Wenn aber
der Staat für die Gemeinde den Vertrag geschlossen hat, träten zwei Willenserklärungen,
die der Gemeinde und die des Pächters, in Tätigkeit; diese beiden Willenserklärungen,
nicht der Staatsakt allein, schüfen den Vertrag, der dem bürgerlichen Rechte angehöre,
wenn auch der Staat bei der Schließung beteiligt ist (§ 4 des EG. z. Z PO.. Alle
Streitigkeiten über diesen Vertrag gehörten vor die bürgerlichen Gerichte, wenn nicht eine
Ausnahmebestimmung sie diesen entzieht (§ 13 des GVG.). Es gebe nur eine einzige
Ausnahme, die im Artilkel 8 Ziff. 17 des Gesetzes über die Errichtung eines Verwaltungs-
gerichtshofs bestimmte, wodurch Streitigkeiten über die Ausübung der Jagd, soweit das
Jagdrecht der Grundeigentümer in Frage steht, dem Verwaltungsgerichtshofe zugewiesen sind.
Der Vertrag sei ein öffentlichrechtlicher Akt nur in dem Sinne, daß über den Charakter
der durch ihn übertragenen Rechte in den Grenzen der Jagdverordnung der Verwaltungs-
gerichtshof auf Grund des Artikel 8 Ziff. 17 zu erkennen habe, aber nicht in dem Sinne,
daß der Vertrag die wirklich übertragenen „Zivilrechte“, deren Grenzen öffentlichrechtlich
bestimmt seien, zu öffentlichrechtlichen macht. Das Jagdausübungsrecht bleibe ein „Zivil-
recht“ und der zwischen der Gemeinde und dem Pächter zustandegekommene Pachtvertrag ein
zivilrechtlicher Vertrag, wenn er auch von der Staatsbehörde geschlossen ist. Die Jagd-
verordnung bestimme den Umfang der übertragbaren und durch den zidvilrechtlichen Vertrag
übertragenen Rechte; die Bestimmung dieser Rechte sei öffentlichrechtlicher Natur und deshalb
stehe die Entscheidung darüber nach Artikel 8 Ziff. 17 dem Verwaltungsgerichtshofe zu,
nicht aber die Entscheidung über den Pachtvertrag selbst, der zivilrechtlich dem Pächter die