13
Jagdausübungsrechte übertrage. Mit Recht sage das Urteil des Landgerichts: „Wenn für
das Zustandekommen eines solchen Vertrags die Zustimmung gewisser staatlicher Behörden
vorgeschrieben ist, haben die bürgerlichen Gerichte auch darüber zu entscheiden, ob diese Zu—
stimmung erteilt ist oder nicht.“ Die Gerichte hätten deshalb auch darüber zu entscheiden,
welche Bedeutung der Zurücknahme einer solchen Zustimmung beizulegen ist; damit „mischten
die Gerichte sich nicht in Verwaltungsoperationen ein.“ Der Denkschrift der Regierung
gegenüber sei geltend zu machen:
1. Der Artikel 92 der Gemeindeordnung und die Organisationsverordnung für die
Pfalz vom 18. August 1816 bestimmten, daß die Kreisregierung in letzter Instanz ent—
scheidet. Nach der Organisationsverordnung, die Geib, Handbuch für die Gemeindebehörden
der Pfalz Bd. 1 S. 669 Anm., für in Jagdsachen anwendbar erklärt, gebe es gegen die
Bescheide der Regierung nur eine Vorstellung an den König (von Seydel, bayer. Staats-
recht Bd. 1 S. 502 Anm. 49).
2. Die Annahme der Denukschrift, daß alle Verfügungen der Unterbehörde ohne weiteres
durch die Oberbehörde geändert werden können, sei unrichtig; man denke an Verfügungen,
die durch sofortige Ausführung eine Anderung unmöglich machen, an Verfügungen, die einen
fertigen Zustand, Besitzstand, droit acquis, schaffen, an Verfügungen, die nach Verwaltungs-
recht gesetzlich unabänderlich sind, und an Tätigkeiten des Staates, die einen Vertrag und
damit ein droit privé schaffen, das nicht wie das droit acquis aus dem Staatsakte selbst
sondern aus dem durch den Staatsakt geschaffenen Vertrag entsteht! Die Anderung eines
Vertrags durch die Oberbehörde sei nach Verwaltungsgrundsätzen untersagt. Die Zurück-
nahme der Genehmigung eines Jagdpachtvertrags könne nicht ein Verwaltungsakt sein;
denn durch den Abschluß des Vertrags habe der Staat sich auf das Gebiet des bürgerlichen
Nechtes begeben und damit auf jeden Eingriff in den Vertrag verzichtet. Das bürgerliche
Recht kenne Anderungen eines Vertrags durch einseitige Parteierklärungen nicht (B.G.
§§ 183 ff.). Wollte man die Zurücknahme der Genehmigung durch die Regierung als
einen Verwaltungsakt (acte d'autorité) ansehen, so wäre es ein Akt, in dem die Verwaltung
die Grenze ihrer Macht überschreitet und in das Gebiet der Gerichte eingreift.
3. Vor dem Landgerichte sei behauptet worden, daß die Verwaltung in letzter Instanz
durch das Ministerium entschieden habe, und darauf die Einrede der Unzuständigkeit des
Gerichts gegründet. Dieser Gedanke liege zwar der Denkschrift der Regierung zugrunde,
aber die Verwaltung beanspruche damit nicht die Zuständigkeit für die Entscheidung über
den streitigen Anspruch, sondern mache die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, eine
Einrede zum Grunde der Sache, geltend, ein Kompetenzkonflikt bestehe demnach nicht. Seine
Erhebung sei dann weiter nichts als der Einwand, durch die Entschließung des Ministeriums
sei die Sache entschieden, und, da diese Entschließung eine Uberschreitung der Macht des