Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 119 
() Die Körper unter a und b müssen hauptsächlich aus Mehlpulver bestehen, gemischt mit 
Bisher Kohle, Metallpulver (Gußeisen, Gußstahlpulver), Aluminiumflitter, Bleiglätte und anderen 
Anlage B Mineralpulvern in gepreßtem Zustande. Von gekörntem Schwarzpulver darf der einzelne 
Nr. Körper höchstens 30 g enthalten. ' 
XXXVIII. 4. Signalfeuerwerk, wie Kanonenschläge und dergleichen, bestehend aus einer mit Bindfaden 
umschnürten und geleimten Papierhülse, die höchstens 75 g Kornpulver mit Zündschnur, aber 
ohne Detonationszünder enthält (wegen anderen Signalfeuerwerks vergleiche Ib Ziffer 8). 
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpackung. 
C) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu verwenden. Bei 
den Gegenständen der Ziffer Ia sind auch feste Blechgefäße zulässig. Bei den Gegen- 
ständen der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 müssen die Kisten aus gefügten Brettern bestehen; 
ihre Seitenteile müssen durch Zinken oder Kopfleisten miteinander verbunden sein (soge- 
nannte französische Kisten). Bei den Gegenständen der Ziffern lc, 2b bis e, 3 und 
4 müssen die Kisten eine Brettstärke von mindestens 18 mm haben; im Innern sind sie 
mit gutem, zähem Papier vollständig auszulegen; an Stelle des Papiers sind dünne 
Zinkeinsätze zulässig. 
(3) Vor dem Einlegen in die Kisten sind fest zu verpacken die Gegenstände: 
a) der Ziffern 1 a, 2 a und 2e 
in starke Papierumschläge oder Schachteln; 
b) der Ziffer 1 b 
in Schachteln und je 10 bis 12 Schachteln in einen Papierumschlag; 
F0) der Ziffer 2b 
in Holzkistchen oder in starke mit Papier umwickelte Pappschachteln, wobei jeder Behälter 
höchstens 1000 Stück enthalten darf; zur Festlegung ist Sägemehl zu verwenden; 
d) der Ziffer 2 d 
a) Zündblätichen in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens 100 Zündpillen 
enthalten darf. Je 12 Schachteln mit Zündblättchen sind zu einer Rolle und 
je 12 Rollen wieder zu einem festen Pakete mit Papierumschlag zu verbinden. 
9) Zündbänder und Paraffinzündbänder entweder wie unter a oder in zylindrische 
Blechbüchsen mit oben und unten dicht aufgeschobenen Deckeln. Jede Büchse 
darf höchstens 12 gerollte Bandstreifen mit je 50 Zündpillen enthalten. Höchstens 
je 30 Büchsen sind durch Papierumschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen; 
0) der Ziffer 2e 
in Holzkistchen, von denen jedes nicht mehr als 144 Feuerwerkskörper, gut in 
Sägemehl verpackt, enthalten darf; 
f) der Ziffer 3 
in starke Pappschachteln; für die Gegenstände unter c dieser Ziffer sind auch Papier- 
beutel zulässig; größere Kunstfeuerwerkskörper sind in Papierumschläge zu verpacken, 
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