Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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7. Die Bearbeitung der in den Verbandsverkehren bestehenden Übereinkommen für die 
Beförderung von Gütern und lebenden Tieren. 
8. Die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung in den Gütertarifverbänden. 
9. Die Vereinbarung der Grundsätze über die Frachtverteilung in den Verbands- 
verkehren unter Mitwirkung der Verkehrskontrollen I und II, soweit deren Dienstführung 
beeinflußt wird, und die Aufstellung der aus den direkten Tarifen sich ergebenden Anteile 
der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung. 
10. Die Erledigung der Ansprüche auf Rückvergütung von Frachtgebühren aus der 
Anwendung der Güter= und Tiertarife im inneren und im Verbandsverkehre (Frachterstattungs- 
ansprüche); die Behandlung der Angelegenheiten wegen Nacherhebung oder Rückvergütung 
von Fracht und Frachtzuschlägen bei unrichtiger Inhaltsangabe. 
11. Die Behandlung der Verschleppungen von Gütern in den Verbandsverkehren. 
12. Die Aussicht über die Privatbahnen (ausnahmlich der Straßenbahnen) und die 
Privatschiffahrtsunternehmungen hinsichtlich der Beförderungsbestimmungen und Tarife für den 
Güter= und Tierverkehr. 
13. Die Mitwirkung bei Behandlung der Verkehrsstörungen im direkten Güter= und 
Tierverkehre, soweit Tariffragen in Betracht kommen. 
f)Dem Baukonstruktionsamt der Staatseisenbahnen 
für das ganze Verwaltungsgebict: 
1. Die Ausarbeitung der Regelentwürfe und Regelanordnungen für bauliche Anlagen 
und mechanische Betriebseinrichtungen. 
2. Die Prüfung und Feststellung der von den Eisenbahndirektionen ausgearbeiteten 
Entwürfe der Eisen= und Eisenbetonkonstruktionen, für welche Regelpläne nicht maßgebend sind. 
3. Die Vergebung der Lieferung der eisernen Oberbaumaterialien für das ganze 
Verwaltungsgebiet und der Eichenschwellen für das rechtsrheinische Bayern. 
4. Der Verkauf der alten unbrauchbaren eisernen Oberbaumaterialien im Betrage 
von mehr als 300 J“ und die Verwertung von alten eisernen Bauwerkteilen. 
8g) Dem Maschinenkonstruktionsamt der Staatseisenbahnen 
für das ganze Verwaltungsgebiet: 
1. Die Ausarbeitung der Regelentwürfe und Regelanordnungen für maschinen- 
technische Betriebseinrichtungen, sowie der Entwürfe für die Fahrzeuge. 
2. Die Vergebung der Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände, der wichtigeren Betriebs= und
	        
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