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7. Die Bearbeitung der in den Verbandsverkehren bestehenden Übereinkommen für die
Beförderung von Gütern und lebenden Tieren.
8. Die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung in den Gütertarifverbänden.
9. Die Vereinbarung der Grundsätze über die Frachtverteilung in den Verbands-
verkehren unter Mitwirkung der Verkehrskontrollen I und II, soweit deren Dienstführung
beeinflußt wird, und die Aufstellung der aus den direkten Tarifen sich ergebenden Anteile
der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung.
10. Die Erledigung der Ansprüche auf Rückvergütung von Frachtgebühren aus der
Anwendung der Güter= und Tiertarife im inneren und im Verbandsverkehre (Frachterstattungs-
ansprüche); die Behandlung der Angelegenheiten wegen Nacherhebung oder Rückvergütung
von Fracht und Frachtzuschlägen bei unrichtiger Inhaltsangabe.
11. Die Behandlung der Verschleppungen von Gütern in den Verbandsverkehren.
12. Die Aussicht über die Privatbahnen (ausnahmlich der Straßenbahnen) und die
Privatschiffahrtsunternehmungen hinsichtlich der Beförderungsbestimmungen und Tarife für den
Güter= und Tierverkehr.
13. Die Mitwirkung bei Behandlung der Verkehrsstörungen im direkten Güter= und
Tierverkehre, soweit Tariffragen in Betracht kommen.
f)Dem Baukonstruktionsamt der Staatseisenbahnen
für das ganze Verwaltungsgebict:
1. Die Ausarbeitung der Regelentwürfe und Regelanordnungen für bauliche Anlagen
und mechanische Betriebseinrichtungen.
2. Die Prüfung und Feststellung der von den Eisenbahndirektionen ausgearbeiteten
Entwürfe der Eisen= und Eisenbetonkonstruktionen, für welche Regelpläne nicht maßgebend sind.
3. Die Vergebung der Lieferung der eisernen Oberbaumaterialien für das ganze
Verwaltungsgebiet und der Eichenschwellen für das rechtsrheinische Bayern.
4. Der Verkauf der alten unbrauchbaren eisernen Oberbaumaterialien im Betrage
von mehr als 300 J“ und die Verwertung von alten eisernen Bauwerkteilen.
8g) Dem Maschinenkonstruktionsamt der Staatseisenbahnen
für das ganze Verwaltungsgebiet:
1. Die Ausarbeitung der Regelentwürfe und Regelanordnungen für maschinen-
technische Betriebseinrichtungen, sowie der Entwürfe für die Fahrzeuge.
2. Die Vergebung der Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände, der wichtigeren Betriebs= und