198
erteilung an den Mindestfordernden in öffentlicher oder engerer Verdingung von Arbeiten
und Lieferungen bis zum Betrage von 15 000 M.
17. Die Abrechnung über die vergebenen Arbeiten und Lieferungen und die Anweisung
von Abschlags- und Restzahlungen.
18. Die Verfügung über Bestellung und Freigabe von Sicherheiten.
Im einzelnen ist übertragen:
a) Den Betriebsinspektionen:
1. Die Ausführung und Überwachung des Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs-, Kassen-
und Rechnungsdienstes.
2. Die Einlegung von Arbeitszügen und von Sonderfahrten für Beförderung von
Umzugsgut des Bahnaussichts= und Bahnbewachungspersonals.
3 Die Genehmigung zum Anhalten von Güterzügen bei besonderem Bedarf in Sta-
tionen, an denen im Fahrplane kein Aufenthalt vorgesehen ist.
4. Die Gestattung der Be= und Entladung von Wagen auf freier Strecke von Neben-
eisenbahnen, soweit sie nicht hauptbahnmäßig betrieben werden.
5. Die Verbescheidung von Gesuchen um Beförderung von Ortssendungen und von
Stückgutsendungen von und nach Industriegleisen und die Festsetzung der Gebühren für das
Verschieben der Wagen in den Bahnhöfen.
6. Die Vermietung der Lagerplätze in den Stationen.
7. Der Vertragsabschluß mit den Gemeinden über die Mitwirkung der Eisenbahn-
verwaltung bei der Erhebung örtlicher Gefälle.
b) Den Bauinspektionen:
1. Die Unterhaltung der im Betriebe befindlichen Bahnen einschließlich der Hochbauten,
der Eisenbahntelegraphen-, Eisenbahntelephon= und der Sicherungsanlagen; die Instand-
haltung der baulichen Anlagen der Post= und Telegraphenverwaltung; ferner die Erhaltung
und Verwertung des Grundeigentums der Verkehrsanstalten.
2. Die Ausführung der Ergänzungs-, Erweiterungs= und Neubauten der Verkehrs-
verwaltung, soweit die Ausführung dieser Bauten nicht den Neubauinspektionen übertragen wird.
3. Die Verwaltung der zugewiesenen Oberbau= und sonstigen Materialien.
4. Die Abnahme der Holzschwellen, die in den Stationen des Bezirks oder in fremden
Schwellentränkungsanstalten angeliefert werden, ferner die Abnahme der Schwellenhölzer aus
den Staatswaldungen.
5. Der Verkauf von alten unbrauchbaren Oberbau= und Baumaterialien bis zum Be-
trage von 300 -, bei Alteisen nach den vom Baukonstruktionsamt festgesetzten Mindestpreisen.