Nr. 10. 225
Im Interesse der Beteiligten soll die Prüfung der Fahrzeuge und die Prüfung der
Führer tunlichst in eine Hand gelegt werden; jedenfalls kann einen Führer nur der prüfen,
der auch ein Fahrzeug zu prüfen versteht.
Es ist durchaus nicht notwendig, daß sich am Sitze jeder Distriktspolizeibehörde ein
Sachverständiger befindet; es genügt, wenn jeweils für eine Anzahl von Amtsbezirken,
unter Umständen für einen Regierungsbezirk ein Sachverständiger vorhanden ist, soferne
nicht vollkommen geeignete Sachverständige in größerer Zahl zur Verfügung stehen.
Die Regierungen, Kammern des Innern, haben mit Sorgfalt darüber zu wachen, daß
allenthalben nur vollkommen geeignete Sachverständige zur Prüfung der
Fahrzeuge und der Führer herangezogen werden.
Des Beirats der anerkannten Sachverständigen werden sich die Distriktspolizeibehörden
auch in sonstigen Fragen des Automobilwesens bedienen. Wenn z. B. aus einzelnen Orten
auffallend viele Anzeigen über Schnellfahren eingehen, empfiehlt es sich, das von
den betreffenden Polizeiorganen zur Feststellung der UÜbertretungen angewendete Verfahren
einer Prüfung durch den anerkannten Sachverständigen zu unterziehen; ferner empfiehlt es
sich, diesem die Erhebungen über Automobilunfälle jeweils zur Kenntnisnahme und etwaigen
Außerung mitzuteilen.
Zu §5 (mit 859 des Reichsstempelgesetzes).
1. Wenn die Distriktspolizeibehörde einer Firma eine oder mehrere Erkennungsnummern
zur wiederkehrenden Verwendung bei Probefahrten erteilt (Bekanntmachung vom 17. Sep-
tember 1906, Ziff. 2 der Erläuterungen zu § 4, Ziff. 3 der Erläuterungen zu § 5), so
hat sie den Antragsteller zur Führung einer Liste zu verpflichten, in die jeder einzelne Fall
der Benützung einzutragen ist, und ihn zugleich über die Bedingungen für die Zuteilung
des Kennzeichens durch Aushändigung einer Ausfertigung der Anlage 1 zu belehren. Die
Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens hat nach Muster der Anlage II zu erfolgen;
eine Abschrift der Bescheinigung ist von der Distriktspolizeibehörde an die zuständige Steuer-
behörde zu übersenden.
2. Nach §59 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes hat im Falle nicht rechtzeitiger Lösung
einer neuen Erlaubniskarte die Polizeibehörde auf Antrag der Steuerbehörde die Beschlag-
nahme des Kennzeichens zu bewirken, das für das im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeug
amtlich ausgegeben worden ist.
Ist das Kennzeichen nicht amtlich ausgegeben, sondern vom Besitzer des Fahrzeugs
selbst beschafft worden, so hat die Polizeibehörde bei nicht rechtzeitiger Erneuerung der
Steuerkarte auf Antrag der Steuerbehörde die Zulassungsbescheinigung einzuziehen und den
Dienststempel auf dem Kennzeichen in augenfälliger Weise zu vernichten. In gleicher Weise