Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  10.  225

Im  Interesse  der  Beteiligten  soll  die  Prüfung  der  Fahrzeuge  und  die  Prüfung  der
Führer  tunlichst  in  eine  Hand  gelegt  werden;  jedenfalls  kann  einen  Führer  nur  der  prüfen,
der  auch  ein  Fahrzeug  zu  prüfen  versteht.

Es  ist  durchaus  nicht  notwendig,  daß  sich  am  Sitze  jeder  Distriktspolizeibehörde  ein
Sachverständiger  befindet;  es  genügt,  wenn  jeweils  für  eine  Anzahl  von  Amtsbezirken,
unter  Umständen  für  einen  Regierungsbezirk  ein  Sachverständiger  vorhanden  ist,  soferne
nicht  vollkommen  geeignete  Sachverständige  in  größerer  Zahl  zur  Verfügung  stehen.

Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  haben  mit  Sorgfalt  darüber  zu  wachen,  daß
allenthalben  nur  vollkommen  geeignete  Sachverständige  zur  Prüfung  der
Fahrzeuge  und  der  Führer  herangezogen  werden.

Des  Beirats  der  anerkannten  Sachverständigen  werden  sich  die  Distriktspolizeibehörden
auch  in  sonstigen  Fragen  des  Automobilwesens  bedienen.  Wenn  z.  B.  aus  einzelnen  Orten
auffallend  viele  Anzeigen  über  Schnellfahren  eingehen,  empfiehlt  es  sich,  das  von
den  betreffenden  Polizeiorganen  zur  Feststellung  der  UÜbertretungen  angewendete  Verfahren
einer  Prüfung  durch  den  anerkannten  Sachverständigen  zu  unterziehen;  ferner  empfiehlt  es
sich,  diesem  die  Erhebungen  über  Automobilunfälle  jeweils  zur  Kenntnisnahme  und  etwaigen
Außerung  mitzuteilen.

Zu  §5  (mit  859  des  Reichsstempelgesetzes).

1.  Wenn  die  Distriktspolizeibehörde  einer  Firma  eine  oder  mehrere  Erkennungsnummern
zur  wiederkehrenden  Verwendung  bei  Probefahrten  erteilt  (Bekanntmachung  vom  17.  September
  1906,  Ziff.  2  der  Erläuterungen  zu  §  4,  Ziff.  3  der  Erläuterungen  zu  §  5),  so
hat  sie  den  Antragsteller  zur  Führung  einer  Liste  zu  verpflichten,  in  die  jeder  einzelne  Fall
der  Benützung  einzutragen  ist,  und  ihn  zugleich  über  die  Bedingungen  für  die  Zuteilung
des  Kennzeichens  durch  Aushändigung  einer  Ausfertigung  der  Anlage  1  zu  belehren.  Die
Bescheinigung  über  die  Zuteilung  des  Kennzeichens  hat  nach  Muster  der  Anlage  II  zu  erfolgen;
eine  Abschrift  der  Bescheinigung  ist  von  der  Distriktspolizeibehörde  an  die  zuständige  Steuerbehörde
  zu  übersenden.

2.  Nach  §59  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes  hat  im  Falle  nicht  rechtzeitiger  Lösung
einer  neuen  Erlaubniskarte  die  Polizeibehörde  auf  Antrag  der  Steuerbehörde  die  Beschlagnahme
  des  Kennzeichens  zu  bewirken,  das  für  das  im  Gebrauche  befindliche  Kraftfahrzeug
amtlich  ausgegeben  worden  ist.

Ist  das  Kennzeichen  nicht  amtlich  ausgegeben,  sondern  vom  Besitzer  des  Fahrzeugs
selbst  beschafft  worden,  so  hat  die  Polizeibehörde  bei  nicht  rechtzeitiger  Erneuerung  der
Steuerkarte  auf  Antrag  der  Steuerbehörde  die  Zulassungsbescheinigung  einzuziehen  und  den
Dienststempel  auf  dem  Kennzeichen  in  augenfälliger  Weise  zu  vernichten.  In  gleicher  Weise