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gung des Stempels bei der Polizeibehörde vorzulegen. Kann dies nicht geschehen, so besteht
gleichfalls kein Anspruch auf Beibehaltung derselben Nummer.
10. Die Zuteilung erfolgt unter dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufs, der ins—
besondere bei Nichtbefolgung der vorstehenden Bedingungen eintritt.
11. Auf die mit den zugewiesenen Kennzeichen versehenen Kraftfahrzeuge finden sämt—
liche Bestimmungen der oberpolizeilichen Vorschriften über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 17. September 1906 Anwendung.
Anmerkungen:
Als Fahrten, die eine die Stenerpflicht begründende Jugebrauchnahme des Fahrzeugs nicht darstellen,
werden die folgenden Fälle bezeichnet:
a) Das Einfahren der Fahrzeuge nach erfolgter Zusammenstellung der maschinellen Teile durch den Inhaber
der Fabrik oder seine Angestellten, soweit durch das Einfahren erst die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs festgestellt
werden soll; das gleiche gilt von Kraftfahrzeugen, die einer Fabiik oder Reparaturwerkstätte zur Ausbesserung
übergeben und von dieser nach erfolgter Ausbesserung auf ihre Gebrauchsfähigkeit erprobt werden:
b) Fahrten, welche zur technischen Erprobung eigener oder fremder Konstruktionen an den Fahrzeugen oder
deren Zubehörteilen von der Fabrik veraustaltet werden, vorausgesetzt, daß die Fahrzeuge nicht gleichzeitig dem
Fabrikanten oder seinen Angestellten zu persönlichem Gebrauche zu dienen bestimmt sind;
c) Fahrten, welche Händler mit den von ihnen zum Wiederverkaufe bezogenen Fahrzeugen vornehmen, um
deren Gebrauchsfähigkeit festzustellen, bevor das Kraftfahrzeug zum Verkaufe gestellt wird.
Eine Stcuerpflicht liegt ferner nicht vor,
d) wenn ein im Auslande schadhaft gewordenes, aber noch bewegungsfähiges Kraftfahrzeug unter Benutzung
seiner Triebkraft vom Führer nach der im Inlande gelegenen Ausbesserungsstelle gefahren, dort wiederhergestellt,
auf öffentlichen Wegen oder Plätzen des Inlandes erprobt und wieder über die Grenze zurückgefahren wird, ohne
daß im übrigen eine Beförderung von Personen im Julande stattsindet. Eine solche Beförderung von Personen
würde aber allerdings dann als vorliegend erachtet werden, wenn zwar nur der Führer des Fahrzeugs auf diesem
fährt, das Fahrzeug aber zu seiner Beförderung bestimmt ist, weil er etwa einen Auftrag des Besitzers am
dritten Orte auszuführen hat, und die Ausbesserung nur gelegentlich dieser Reise mitbesorgt oder überhaupt nur
zum Vorwande der Fahrt benutzt wird.
Dagegen kann eine Steuerfreiheit nicht anerkannt werden für Fahrten, die zur Anlernung eines Fahrers
bestimmt sind, da in diesen Fällen kein Zweifel über die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs besteht.
Was die Probefahrten im Sinne des §8 106 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz
anlangt, so haben als sicuerfreie Probefahrten diejenigen Fahrten zu gelten, die ein Kaufliecbhaber mit einem
Fahrzeuge vor endgültigem Abschlusse des Kaufes vornimmt. Dabei sind den Probefahrten aber auch solche
zuzuzählen, welche nicht mit den zum Verkaufe gestellten Fahrzeugen selbst, sondern mit sogenannten Typenfahr-
zeugen, d. h. mit solchen veranstaltet werden, welche als Proben für dic zu liefernden Fahrzeuge lediglich dazu
dienen, den Kaufliebhabern den Gang, die Leistungsfähigkeit usw. des Typs vorzuführen. Die Eigenschaft als
Probefahrt in dem hier in Rede stehenden Sinne ist dagegen zu verneinen bei solchen von Fabrikanten oder
Händlern allein oder mit anderen unternommene Fahrten, die darauf abzielen, dem Publikum allgemein die zum
Verkaufe gestellten Fahrzeuge vorzuführen, um erst die Kauflust anzuregen (sogenannte Reklamewagen), und ebenso
bei solchen Fahrten, die vorgenommen werden, um das Fahrzeug einer bestimmten Person anzubieten, bei welcher
Kauflust vermutet wird, die sich aber noch gar nicht an den betreffenden Fabrikanten oder Händler gewandt hat.
Indem ich anerkenne, daß mir die vorstehenden Bedingungen bekannt gemacht und in
Abschrift ausgehändigt worden sind, unterwerfe ich mich denselben und versichere, dafür sorgen
zu wollen, daß sie streng befolgt werden.
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