Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Auf  Leinwandpapier.  (Vorderseite.)  Anlage  Il.

Bescheinigung

überdie  Zuteilung  einer  Eckennungsnummer  zuwieclerkehrender  Vermendung,

nur  giltig  zur  Vornahme  von  Probefahrten,  d.  h.  solchen  Fahrten,  die  mit  einem

zum  Verkauf  gestellten  Fahrzeuge  ohne  Entgelt  veranstaltet  werden.

 

Firma  oder  Name  des  Inhabers  des  Geschäfts:

(Rückseite.)

Die  Erkennungsnummer

ist  für  einen  Kraftwagen  —  ein  Kraftrad  —  zu  Probefahrten  auf  öffentlichen

Wegen  und  Plätzen  zugelassen  worden.

,  den