Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Diese Behörde entscheidet auch über die Zurücknahme der Erlaubnis und die Untersagung 
des Gewerbebetriebes. 
8 15 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 29. März 1892 (G. V. Bl. S. 61) 
in der Fassung der Ziffer 3 der Verordnung vom 29. September 1900 (G. V. Bl. 
S. 1157). 
Die in dieser Bekanntmachung der Distriktspolizeibehörde zugewiesenen Aufgaben obliegen 
in München der Polizeidirektion. 
Vermittelungstätigkeit. 
8 2. 
Der Pfandvermittler hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die ihm erteilten Aufträge 
zur Pfandversetzung spätestens am nächstfolgenden Werktage, die sonstigen Aufträge möglichst 
bald und jedenfalls rechtzeitig zu erledigen. 
Die Distriktspolizeibehörde kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für den Voll— 
zug der Aufträge zur Pfandversetzung eine längere Frist bestimmen. 
§ 3. 
Dem Verpfänder hat der Pfandvermittler mit seiner Unterschrift und mit Datum ver- 
sehene Bescheinigungen ausgustellen: 
1. über den Empfang eines Pfandgegenstandes nach Inhalt der Spalten 1—7 des 
Pfandbuches (§ 10 mit Anlage Muster 1); 
2. über den Empfang eines zum Zweck der Erneuerung übergebenen Pfandscheines 
nach Inhalt der Spalten 3, 4, 8—11, 15 des Pfandbuches; 
3. über den Empfang eines zum Zweck der Pfandeinlösung übergebenen Pfandscheines 
nach Inhalt der Spalten 3, 4, 8—12, 17, 18 des Pfandbuches; 
Der Pfandvermittler hat die Bescheinigungen nach Vollzug des ihm erteilten Auftrages 
von dem Verpfänder zurückzuverlangen. 
4. 
Der Pfandvermittler hat die vom Verpfänder nicht abgeholten Pfandscheine bei der 
Ortspolizeibehörde, Gelder (Pfand= und Mehrerlösbeträge), Wertpapiere und Kostbarkeiten 
bei dem Amtsgericht oder, sofern die Besorgung des gerichtlichen Hinterlegungswesens der 
K. Bank übertragen ist, bei dieser 14 Tage nach Empfang zu hinterlegen.
	        
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