Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

 

eseh  und  Verurdungs-guat

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  3.

München,  den  21.  Jannar  1909.

 

Inhalt:

Bekauntmachung  vom  14.  Jannar  1909,  das  Pfandvermittelungsgewerbe  betreffend.  —  Bekanutmachung
vom  15.  Jannar  1909,  die  Bildung  eines  Verkehrsausschusses  bei  der  K.  Eisenbahndirektion  Ludwigshafen  a.  Rh.
betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihung.

 

 

Nr.  270231I.
Bekanntmachung,  das  Pfandvermittelungsgewerbe  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außbern.

Auf  Grund  des  §  34  Abs.  1  und  §  38  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  werden  über
den  Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandvermittler
  folgende  Vorschriften  erlassen.

Erlaubnis,  Zuständigkeit.
81.

Die  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Geschäftes  eines  Pfandvermittlers  wird  von  der

Distriktspolizeibehörde  erteilt.
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