eseh und Verurdungs-guat
für das
FKönigreich Bayern.
Nr. 3.
München, den 21. Jannar 1909.
Inhalt:
Bekauntmachung vom 14. Jannar 1909, das Pfandvermittelungsgewerbe betreffend. — Bekanutmachung
vom 15. Jannar 1909, die Bildung eines Verkehrsausschusses bei der K. Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh.
betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — Ordens-Verleihung.
Nr. 270231I.
Bekanntmachung, das Pfandvermittelungsgewerbe betreffend.
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außbern.
Auf Grund des § 34 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden über
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandvermittler
folgende Vorschriften erlassen.
Erlaubnis, Zuständigkeit.
81.
Die Erlaubnis zum Betriebe des Geschäftes eines Pfandvermittlers wird von der
Distriktspolizeibehörde erteilt.
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