Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 3. 11 
Gebühren. 
85. 
Die Gebühren, welche der Pfandvermittler erheben darf, sind von der Distriktspolizei— 
behörde festzusetzen. 
Besondere Auslagen, welche dem Pfandvermittler durch die Ausführung eines Auftrages 
erwachsen (z. B. Verpackung und Beförderung von Pfandgegenständen), sind dem Auftrag— 
geber genau zu verrechnen. 
Auslagen für Gänge und Dienstleistungen, die mit dem Geschäftsbetrieb regelmäßig 
verbunden sind, dürfen nicht besonders berechnet werden. 
Verbote. 
86. 
Dem Pfandvermittler ist verboten: 
1. von jugendlichen Personen Pfandgegenstände entgegenzunehmen, wenn ihm nicht die 
Einwilligung eines Elternteiles oder des Vormundes vorgelegt wird; 
2. neue Waren gleicher Gattung in größeren Mengen, dann ganze Warenposten und 
Partiewaren anzunehmen; 
3. Kleider, Leinen und Betten entgegenzunehmen, welche ekelhaft beschmutzt oder von 
jemand benützt sind, der an einer ansteckenden Krankheit leidet; 
4. Pfandgegenstände zu benützen, an Dritte zum Erwerb oder zur Benützung zu über- 
lassen oder an jemand anders als an Leihanstalten oder Pfandleihgeschäfte zu verpfänden; 
5. Pfandscheine oder Zwischenbescheinigungen (§ 3) anzukaufen, zu belehnen oder damit 
Handel zu treiben; 
6. für die Gewährung von Vorschüssen auf die Versatzsumme irgend welche Vergütung 
zu verlangen oder anzunehmen, dann von der Rückerstattung von Vorschüssen die Aushändigung 
des Pfandes oder des Pfandscheines abhängig zu machen; 
7. dritten Personen über ihre Geschäfte mit Verpfändern Mitteilung zu machen; 
8. Trödelhandel zu betreiben. 
Geschäftsräume. 
S 7. 
Die Wahl sowie jede Veränderung der Geschäftsräume ist vom Pfandvermittler unter 
genauer Bezeichnung der einzelnen Räume der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen. 
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