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Berlin, den 27. Mai 1909.
Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, geändert:
1) Im §2, m, Telegramme in offener Sprache betreffend, erhält der 2. Satz folgende
veränderte Fassung:
Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie ab-
gekürzte Adressen, Handelszeichen, Börsenkurse, abgekürzte und in der gewöhnlichen oder
Handelskorrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um Seetelegramme
handelt — durch Buchstaben dargestellte Zeichen des internationalen Signalbuchs enthalten.
2) Im § 2 erhält der Abs. rv, Telegramme in verabredeter Sprache betreffend, folgende
veränderte Fassung:
IVv Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme
angesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren der für
den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständliche Sätze bilden.
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben be-
stehen, die sich nach dem gewöhnlichen Gebrauche der deutschen, englischen, französischen,
holländischen, italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen
lassen; sie dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Die Doppel-
vokale ae, aa, ao, oe und ue werden dabei als je zwei Buchstaben gezählt. Ebenso wird
ch in den künstlichen Wörtern als zwei Buchstaben gerechnet. Die künstlichen Wörter
dürfen die Buchstaben ä, 4, à, 6, ñ, 5 und ü nicht enthalten. Wortbildungen, die diesen
Bedingungen nicht entsprechen, werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß
taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder
mehrerer Wörter der offenen Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen.
Um die Gewißheit zu gewähren, daß die in den Code-Wörterbüchern für die verabredete
Sprache enthaltenen Wörter den Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen, können die
Code-Wörterbücher der Telegraphenverwaltung zur Prüfung unterbreitet werden.
3) Im § 2, v, Telegramme in chiffrierter Sprache betreffend, erhält der letzte Absatz
folgende veränderte Fassung:
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen in einer und derselben Gruppe
nebeneinander nicht vorkommen. Die unter iu erwähnten Handelszeichen usw. werden nicht
als Gruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. Die Buchstaben ä. ä, a, 6, 0, 6 und ü
dürfen im Texte chiffrierter Telegramme nicht enthalten sein.