Nr. 26. 401
Nr. 25/5479.
1 33.
Bekanntmachung, Abänderung der Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom 29. Juni 1904
betreffend.
Kl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom 29. Juni 1904 — Ges.= u.
Verordn.-Bl. Nr. 34 von 1904 S. 179 f. — wird mit Wirkung vom 1. Juli 1909,
wie folgt, abgeändert:
1) Im 8§ 2, m, Telegramme in offener Sprache betreffend, erhält der 2. Satz folgende
veränderte Fassung:
Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie abgekürzte
Adressen, Handelszeichen, Börsenkurse, abgekürzte und in der gewöhnlichen oder Handels-
korrespondenz gebräuchliche Ausdrücke enthalten.
2) Im §2 erhält der Abs. i, Telegramme in verabredeter Sprache betreffend, folgende
veränderte Fassung:
# Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme
angesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren der für
den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständliche Sätze bilden.
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben bestehen,
die sich nach dem gewöhnlichen Gebrauche der deutschen, englischen, französischen, holländischen,
italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen lassen; sie dürfen
höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Die Doppelvokale ae, aa, ao, oe
und ue werden dabei als je zwei Buchstaben gezählt. Ebenso wird ch in den künftlichen
Wörtern als zwei Buchstaben gerechnet. Die künstlichen Wörter dürfen die Buchstaben
à, 4, à, 6, ü, 5 und ü nicht enthalten. Wortbildungen, die diesen Bedingungen nicht ent-
sprechen, werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß taxiert; doch werden
diejenigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer Wörter der offenen
Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen.
Um die Gewißheit zu gewähren, daß die in den Code-Wörterbüchern für die verabredete
Sprache enthaltenen Wörter den Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen, können die Code-
Wörterbücher der Telegraphenverwaltung zur Prüfung unterbreitet werden.
3) Im § 2, v, Telegramme in chiffrierter Sprache betreffend, erhält der letzte Absatz
folgende veränderte Fassung:
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen in einer und derselben Gruppe
nebeneinander nicht vorkommen. Die unter m erwähnten Handelszeichen usw. werden nicht