Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  26.  403

12)  A.  a.  O.  erhalten  der  Abs.  unter  h)  und  der  erste  Satz  unter  i)  folgende  veränderte
  Fassung:

h)  Die  Ziffer=  oder  Buchstabengruppen  sowie  die  aus  Ziffern  und  Buchstaben  zusammengesetzten
  Handelsmarken  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,  als  sie  je
5  Ziffern  oder  Buchstaben  enthalten,  nebst  einem  Worte  mehr  für  den  Überschuß.
Die  Doppelvokale  ae,  aa,  ao,  de,  ue  und  das  ch  werden  hierbei  je  für  2  Buchstaben
  gezählt.

i)  Es  werden  als  eine  Ziffer  oder  ein  Buchstabe  in  der  Gruppe,  in  der  sie  vorkommen,
  gezählt:  die  Punkte,  Kommas,  Doppelpunkte,  Bindestrich  und  Bruchstriche;
  ebenso  jeder  Buchstabe,  der  den  Ziffern  angehängt  wird,  um  sie  als.
Ordnungszahlen  zu  bezeichnen,  sowie  den  Wohnungsnummern  angehängte  Buchstaben
  oder  Ziffern  in  einer  Adresse,  selbst  wenn  sie  im  Text  oder  in  der  Unterschrift
  eines  Telegramms  vorkommt.  ·

13)Jm§9,bezahlteAntwortbetreffend,erhältderAbs.InfolgendeveränderteFassung:.

mWenndiefüreinAntwortstelegrammzuentrichtendeGebührdenvorausbezahltens
Betrag  übersteigt,  ist  der  Mehrbetrag  bar  zu  entrichten.  Im  entgegengesetzten  Falle  wird.
der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  des  Antwortscheins  und  dem  wirklich  fälligen  Gebührenbetrage
  dem  Absender  des  Ursprungstelegramms  erstattet,  wenn  er  es  innerhalb  dreier
Monate  vom  Tage  der  Ausfertigung  des  Scheines  beantragt  und  der  Unterschied  mindestens
80  Pfg.  beträgt  (vgl.  §  20,  u  .

14)  Ebenda  ist  im  Abs.  w  statt  „k“  zu  setzen:

iug  und  h.

15)  Im  8  11,  Empfangsanzeigen  betreffend,  erhält  der  Abs.  1  folgende  veränderte
Fassung:

!1  Der  Absender  eines  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  Tag  und  Stunde  der
Bestellung  des  Telegramms  sofort  nach  deren  Ausführung  telegraphisch  oder  brieflich
angezeigt  werden.  Wenn  das  Telegramm  seiner  endgültigen  Bestimmung  mittels  der  Post
zugeführt,  postlagernd  niedergelegt  oder  an  irgendeine  Mittelsperson  bestellt  wird,  so  gibt
die  Empfangsanzeige  Tag  und  Stunde  der  ÜUbergabe  an  die  Post  oder  der  Aushändigung
an  die  Mittelsperson  an.

16)  Im  8§  13,  Nachsendung  von  Telegrammen  betreffend,  ist  am  Schlusse  des  ersten
Absatzes  unter  v  einzuschalten:

Die  Nachsendung  mit  der  Post  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §  15.  Telegramme,
von  denen  eine  Ausfertigung  mit  der  Post  nachgesandt  wird,  sind  in  gewöhnlicher  Weise
unbestellbar  zu  melden  (§  19).  Die  telegraphische  Unbestellbarkeitsmeldung  erhält  dann
den  Zusatz:  „Mit  Post  nachgesandt".