Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 33. 431 
*Ob und wieweit dem Beamten die Zeit der durch die Krankheit bedingten Dienst- 
behinderung (Abs. 1 mit 3) auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist, hat die seiner Dienstbehörde 
unmittelbar vorgesetzte Behörde zu bestimmen. 
§ 9. 
1 Eines Urlaubs bedarf der Beamte nicht, wenn er zu einer militärischen Pflicht- 
übung einberufen wird. Er hat jedoch die Einberufung oder die Inaussichtstellung einer 
solchen dem Vorstande der Behörde, der er angehört, oder, wenn er selbst der Vorstand 
ist, der ihm unmittelbar vorgesetzten Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, daß er erforderlichenfalls 
veranlaßt werden kann, die Befreiung von der Ubung oder ihre zeitliche Verlegung nach 
Maßgabe des § 116 Ziff. 10 der Wehrordnung (Beilage zu Nr. 55 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom 26. Oktober 1904 S. 131) nachzusuchen. 
:* Die Einberufung zu einer militärischen Pflichtübung schließt den Anspruch auf die 
Gewährung des Erholungsurlaubs nicht aus. Dies gilt auch von der Ableistung von 
Ubungen zur Darlegung der Beförderungsfähigkeit. 
3 Beabsichtigt ein Beamter sich zu einer freiwilligen militärischen ÜUbung einberufen 
zu lassen, so hat er hiezu vor der Einreichung des Gesuchs die Genehmigung der zu- 
ständigen Dienstbehörde zu erwirken. Die Genehmigung soll nicht versagt werden, wenn 
dienstliche Rücksichten nicht entgegenstehen. In diesem Falle wird die Dauer der militärischen 
Ubung auf den Erholungsurlaub des betreffenden Jahres angerechnet. 
§ 10. 
1 Zum Eintritt in den Reichstag bedürfen Beamte nach Artikel 21 Abs. 1 der 
Reichsverfassung vom 16. April 1871 eines Urlaubs nicht. 
2 Beamten, die als Landtagsabgeordnete gewählt sind, darf nach Artikel 35 des 
Landtagswahlgesetzes vom 9. April 1906 der Urlaub zum Zwecke der Teilnahme an den 
Verhandlungen des Landtags nicht verweigert werden. 
3. Dienstbefreiung zur Wahrnehmung von Gemeindeämtern, soweit diese mit dem Staats- 
dienstverhältnis überhaupt vereinbar sind, kann nur gewährt werden, wenn die volle Erfüllung 
der den Beamten zugewiesenen staatlichen Amtsgeschäfte dadurch nicht beeinträchtigt wird. 
8 11. 
Zur Bewilligung des Erholungsurlaubs, soweit diese nicht durch Allerhöchste Ent- 
schließung erfolgt, sowie zur Bewilligung der Dienstbefreiung (8 4) sind zuständig:
	        
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