Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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1. Gerne genehmigen Wir die Beschlüsse des Landrates, durch welche die Mittel für 
die den Kreis treffende Jahresleistung zur Verzinsung und Tilgung eines Bauanlehens für 
das projektierte neue Anstaltsgebäude der Zentralanstalt für Erziehung und Bildung krüppel- 
hafter Kinder in München bereit gestellt worden sind. Wir beauftragen das Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, die zur Verwirklichung des 
Projektes noch erforderlichen Verhandlungen zu führen. 
2. Die Beschlüsse des Landrates über Verbesserungen der Gebäude der Kreisackerbau- 
schule in Schönbrunn und ihrer Betriebseinrichtungen erhalten Unsere Genehmigung. 
3. Den Beschlüssen des Landrats über die Gewährung einer Gehaltszulage an hundert 
ältere Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen sowie hinsichtlich der Bezüge des Lehrpersonals der 
Kreistaubstummenanstalt in Straubing erteilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
4. Den Beschlüssen des Landrates zum Vollzuge der Artikel 188 und 189 des 
Beamtengesetzes haben Wir Unsere Genehmigung erteilt und sprechen dem Landrate Unsere 
Anerkennung für die bereitwillige Ubernahme des erforderlichen Mehrbedarfes aus. 
Bei der Genehmigung des Nachtragsetats für die Kreis-Oberrealschule in Passau hat 
der Landrat beigefügt, daß die Tilgung des Mehrbedarfs nach dem in der Sitzung vom 
16. November 190é6 beschlossenen Ausscheidungsmodus zu erfolgen habe. 
Demgegenüber wird auf Artikel 188 Abs. 5 des Beamtengesetzes verwiesen, wo- 
durch die Aufbringung des Personalaufwands für die Oberrealschulen in zwingender Weise 
geregelt ist. 
5. Der Landrat hat den Antrag auf Bewilligung der Mittel zur Aufstellung eines Kreis- 
fischereisachverständigen abgelehnt. Da der Vollzug des Fischereigesetzes vom 15. August 1908 
die Aufstellung eines solchen Sachverständigen für jeden Regierungsbezirk erforderlich macht, 
ist zu hoffen, daß sich der Landrat der Einsicht über die Notwendigkeit dieser Maßnahme 
bei seiner nächsten Tagung nicht verschließen wird. 
6. Den auf Wohltätigkeit bezüglichen Beschlüssen erteilen Wir die Genehmigung, 
soweit dies nicht schon geschehen ist. In letzterer Hinsicht verweisen Wir auf Unsere 
Entschließung vom 30. Dezember 1908. Die gesetzliche Ermächtigung zur Darlehensauf- 
nahme für die Errichtung der zweiten Heil= und Pflegeanstalt bleibt vorbehalten. 
7. Der Beschluß über Verstärkung des Fondes zur Förderung landwirtschaftlicher 
Kulturunternehmungen erhält Unsere Genehmigung. 
8. Den auf den allgemeinen Reservefonds überwiesenen Willigungen des Landrats 
erteilen Wir Unsere Genehmigung.
	        
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