Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 43 
8 34. 
Auslieferung. 
(1) Das Gepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. Die Eisenbahn 
ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. 
(2) Der Inhaber ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des 
Gepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu dem es 
aufgegeben war, die zur Bereitstellung und etwa zur zoll= oder steueramtlichen oder poli- 
zeilichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. Müssen Fahrzeuge, die nicht im 
Packwagen verladen werden können, unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so kann 
ihre Weiterbeförderung erst mit dem nächsten Personenzuge verlangt werden. 
(3) Werden Gepäckstücke nicht innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge nicht innerhalb 
2 Stunden nach Ankunft des Zuges abgeholt, so ist das tarifmäßige Lagergeld oder Stand- 
geld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungs- 
frist vom nächsten Morgen 8 Uhr ab gerechnet. 
(4) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin es abgefertigt 
war. Auf Verlangen des Reisenden kann es jedoch, wenn Zeit und Umstände dies ge- 
statten und keine Zoll-, Steuer= oder Polizeivorschriften entgegenstehen, gegen Rückgabe des 
Gepäckscheins und Vorzeigung der Fahrkarte auf der Aufgabestation zurückgegeben oder auf 
einer Zwischenstation ausgeliefert werden. 
(5) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Auslieferung 
des Gepäcks nur verpflichtet, wenn die Empfangsberechtigung glaubhaft gemacht wird; auch 
kann Sicherheitsleistung verlangt werden. 
(6) Der Reisende, dem das Gepäck nicht rechtzeitig ausgeliefert wird, kann verlangen, 
daß ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der Abforderung bescheinigt werden. 
§ 35. 
Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung. 
(1) Für Reisegepäck haftet die Eisenbahn, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichungen 
vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die Haftung für Güter (Abschnitt VIII). 
(2) Bei besonderen Betriebsverhältnissen kann die Eisenbahn mit Genehmigung der 
Landesaufsichtsbehörde nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts die bei Verlust, Min- 
derung oder Beschädigung von Reisegepäck zu leistende Entschädigung im Tarif auf einen 
Höchstbetrag beschränken. Wegen Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes bei Gegen- 
ständen des § 54 Abs. (2) B Ziffer 1 gilt § 89 Abs. (2). Wenn Vorsatz oder grobe Fahr- 
lässigkeit vorliegt, kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.
	        
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