Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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(2) Jedes Frachtstück muß die genaue und dauerhaft befestigte Adresse des Empfängers 
tragen. Soll die Sendung dem Empfänger nicht zugeführt werden, so muß der Adresse 
jedes Frachtstücks noch der Vermerk „Zur Selbstabholung“ oder „Bahnlagernd“ beigefügt sein. 
(3) Expreßgut ist bei den von der Eisenbahn bestimmten Abfertigungsstellen während 
der durch Aushang bekannt zu machenden Dienststunden aufzuliefern. 
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Annahme der Sendung das Gewicht gebühren- 
frei festzustellen. Dem Absender oder dessen Beauftragten steht frei, der Feststellung bei- 
zuwohnen. 
(5) Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes in einer von der Ver- 
sandbahn zu bestimmenden Form zu bescheinigen. 
* 41. 
Beförderung. 
(1) Expreßgut wird wie Gepäck befördert. Wird für einzelne Züge die Beförderung 
beschränkt oder ausgeschlossen, so sind diese bekannt zu machen. 
(2) Wird der Zug, mit dem das Gut befördert werden soll, nicht bei der Aufgabe 
vom Absender bezeichuet, so ist es mit dem nächsten geeigneten Zuge zu befördern. 
§ 42. 
Auslieferung. 
(1) Der Empfänger ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des 
Expreßguts bei der Abfertigungsstelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, womit 
es zu befördern war, die zur ordnungsmäßigen Bereitstellung erforderliche Zeit verstrichen ist. 
(2) Holt der Empfänger das Gut nach Ankunft des Zuges nicht ab und ist das Gut 
nicht bahnlagernd gestellt, so wird es nach dem Tarife der Empfangsbahn dem Empfänger 
angemeldet oder zugeführt. Zur Selbstabholung bestimmtes Gut ist dem Empfänger stets 
anzumelden. Die Anmeldung oder Zuführung muß innerhalb der Fristen erfolgen, die in 
den §§ 78 und 79 für Eilgut vorgesehen sind. 
8 43. 
Weitere Vorschriften. 
Der Tarif muß einheitlich bestimmen, ob und inwieweit für das Expreßgut neben den 
hierfür zu treffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen für Reisegepäck (Abschnitt 1V) 
oder für Güter (Abschnitt VIII) gelten.
	        
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