Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 38. 619 
unter Mitteilung einer doppelten Ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte 
Kenntnis zu geben. Die Steuerstelle hat für die Einziehung des zu wenig erhobenen 
Stempels Sorge zu tragen, die Einziehung auf den Urkunden zu vermerken und mit diesen 
nach S 127 f Abs. 2 zu verfahren. 
(3) Das gleiche Verfahren tritt ein, wenn die für die Preis= oder Wertbemessung 
gemachten Angaben hinsichtlich ihrer Richtigkeit den beurkundenden Behörden oder Beamten 
zu Bedenken Anlaß geben, insbesondere wenn der als Kaufpreis beurkundete Betrag erheblich 
hinter dem Werte des Gegenstandes zurückbleibt. 
(4) Ist in einer Urkunde die Ubertragung von unbeweglichen und anderen Gegenständen 
ohne Angabe der Einzelpreise oder -werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde zu ver- 
merken, sofern dies von den Ausstellern verlangt wird und die Frist zur Entrichtung der 
Abgabe (8 83 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der Gesamtpreis 
oder -wert der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegt. 
8 1271. 
Den Bundesregierungen bleibt überlassen zu bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen 
Fällen, in denen die Versteuerung nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für 
die Ermittelung des Wertes die landesgesetzlichen Vorschriften auch hinsichtlich der Reichs- 
abgabe Anwendung finden sollen. Ebenso bleibt ihnen vorbehalten, wegen einer allgemeinen 
Nachprüfung des Wertes der veräußerten Gegenstände Bestimmung zu treffen. 
Zum § 79 des Gesetzes. 
§ 127m. 
(1) Die Stempelabgabe ist auf Antrag zu erstatten: 
a) wenn ein beurkundeter Rechtsvorgang nichtig oder infolge einer Anfechtung als 
von Anfang an nichtig anzusehen ist, 
b) wenn ein Zuschlagsbeschluß aufgehoben ist, 
c) wenn nach Zahlung der Abgabe zu d der Tarifnummer 11 eine Urkunde über 
das der Veräußerung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft vorgelegt wird (Tarif- 
nummer 11 d Abs. 3). Ist die Urkunde nicht ordnungsmäßig versteuert, so ist 
der zu erstattende Betrag auf den zu der Urkunde erforderlichen Stempel zu 
verrechnen, 
d) im Falle des S 127 n Abs. 2 Satz 2. 
(2) Außerdem kann die Erstattung aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, wenn 
die Ausführung des Rechtsgeschäfts unterblieben oder ein Geschäft auf Grund der Wandlung 
rückgängig gemacht ist. 
10 Abgabenerstat- 
tung.
	        
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