Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen,  die  andere,  mit  dem  Zahlungsvermerke  versehen,  an  die
Behörde  zurückzugeben,  die  den  Steuerbescheid  erlassen  hat.

§  127t.

d)  Überwachung  (0)  Erfolgt  die  Tilgung  der  Steuerschuld  in  jährlichen  Teilzahlungen,  so  bestimmt  die
bei  Renten-  ,.  »  ..  .  .  ·
zahlung.  Steuerstelle  den  Fälligkeitstag  und  überwacht  den  rechtzeitigen  Eingang  durch  eine  Über—

.  wachungsliste  nach  dem  Muster  3.
W.  r  :  ,  .  ..  .
»----  (2)  Nach  Vereinnahmung  der  ersten  Zahlung  wird  die  eine  Ausfertigung  des  Steuerbescheids
  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere  Beleg  für  die  Uberwachungsliste.

(3)  Bei  der  Vereinnahmung  der  weiteren  Teilbeträge  ist  eine  Eintragung  in  das  Anmeldungsbuch
  nicht  erforderlich.  Im  Einnahmebuch  ist  jedoch  in  der  Bemerkungsspalte  die
entsprechende  Nummer  der  Jahreszahlung,  z.  B.  2.  Tilgungsrate,  anzugeben.

(4)  Von  dem  Eingange  der  letzten  Teilzahlung  ist  derjenigen  Behörde,  von  der  der

Steuerbescheid  erlassen  ist,  Mitteilung  zu  machen.

§  127  u.

Die  im  8§  127p  bezeichneten  Behörden  haben  der  Steuerstelle  von  jeder  Anderung  in
der  Person  des  Besitzers  oder  im  Bestande  der  der  Bindung  unterworfenen  Grundstücke
Mitteilung  zu  machen.  Bei  Einverleibung  neuer  Grundstücke  ist  entsprechend  der  Vorschrift
des  §  127p  zu  verfahren.

Schlußbestimmungen.
8  127v.
13.  Allgemeines.  Den  Bundesregierungen  bleibt  überlassen  zu  bestimmen,  welchen  von  mehreren  Beamten
einer  Behörde  die  mit  der  Erhebung  und  Abführung  verbundenen  Verrichtungen  obliegen.
8  127w.
14.  Grundstücksüber—  (1)  Für  die  Dauer  von  zwei  Jahren  kann  in  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  die

tragungen.

Feststellung  und  Erhebung  von  Landesabgaben  für  die  Übertragung  von  Grundstücken  anderen
als  den  Steuerbehörden  obliegt,  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
angeordnet  werden,  daß  die  Feststellung  und  Erhebung  des  Reichsstempels  nach  denselben
Vorschriften  erfolgt  wie  diejenige  der  Landesabgabe.

(2)  Die  Abführung  der  eingegangenen  Beträge  an  die  Steuerstelle  hat  in  diesem  Falle
bis  zum  10.  eines  jeden  Monats  für  den  voraufgegangenen  Monat  unter  Angabe  der  Zahl
der  Grundstücksübertragungen  zu  erfolgen,  auf  die  die  abgeführten  Beträge  sich  beziehen.
Gleichzeitig  ist  über  Zahl  und  Gesamtwert  derjenigen  Grundstücksübertragungen  Mitteilung
zu  machen,  für  die  gemäß  der  Befreiungsvorschrift  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11  des
Gesetzes  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten  ist.