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(3) Der Lauf der Lieferfrist ruht außer in den Fällen des § 75 Abs. (7) auch für
die Dauer des Aufenthalts auf den Tränkstationen und für die Dauer der ärztlichen
Viehbeschau.
(4) Die Auslieferung der mit Personenzügen beförderten Pferde und Hunde kann zu
dem im § 34 Abs. (2) bestimmten Zeitpunkte verlangt werden. Müssen die Pferde jedoch
unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so kann ihre Weiterbeförderung erst mit
dem nächsten Personenzuge verlangt werden.
§ 52.
Weitere Vorschriften.
Im übrigen gelten für die Beförderung von Tieren siungemäß die Vorschriften im
Abschnitt VIII.
VIII.
Beförderung von Gütern.
§ 53.
Durchgehende Beförderung.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach allen für den
Güterverkehr eingerichteten Stationen und Güternebenstellen anzunehmen, ohne daß es für
den Ubergang von einer Bahn auf die andere einer Vermittlungsadresse bedarf.
8 54.
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Gegenstände.
(1) Von der Beförderung ausgeschlossen sind:
A. die dem Postzwang unterliegenden Gegenstände;
B. soweit nicht im Abs. (2) A Ziffer 1 Ausnahmen zugelassen sind:
1. explosionsgefährliche Gegenständet):
a) Sprengstoffer),
b) Munition,
c) Zündwaren und Feuerwerkskörper,
4) verdichtete und verflüssigte Gase,
1) Zu den explosionsgefährlichen Gegenständen im Sinne dieses Paragraphen gehören alle explosions-
fähigen Substanzen, vergleiche jedoch Anmerkung).
2) Explosionsfähige Substanzen, die nicht Schieß= oder Sprengzwecken dienen, durch Flammenzündung nicht
zur Explosion gebracht werden können und gegen Stoß und Schlag nicht empfindlicher sind als Dinitrobenzol, ge
hören nicht zu den Sprengstoffen im Sinne dieses Paragraphen.