Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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1)  die  genaue  Bezeichnung  der  zur  Erfüllung  der  Zoll-,  Steuer-  oder  Polizei—
vorschriften  beigegebenen  Begleitpapiere  (8  65  Abs.  (1));

m)  bei  Sendungen,  die  einer  zoll-  oder  steueramtlichen  Abfertigung  unterliegen,  die
zu  berührende  Abfertigungsstelle,  wenn  er  eine  solche  zu  bezeichnen  wünscht  (8  67
Abs.  (2));

n)  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung;

0)  die  Unterschrift  mit  Namen  oder  Firma  unter  Angabe  der  Wohnung.  Die
Beifügung  der  Telegrammadresse  und  Fernsprechnummer  ist  gestattet.

(2)  Die  Eisenbahn  kann  verlangen,  daß  jeder  Wagenladung  ein  besonderer  Frachtbrief
beigegeben  wird.

(3)  Mehrere  Gegenstände  dürfen  in  denselben  Frachtbrief  ausgenommen  werden,  wenn
sie  nach  ihrer  Beschaffenheit  ohne  Nachteil  zusammengeladen  werden  können  und  keine  Zoll-,
Steuer=  oder  Polizeivorschriften  entgegenstehen.

(4)  Den  vom  Absender  aufzuladenden  oder  vom  Empfänger  abzuladenden  Gütern  sowie
den  nach  §54  Abs.  (2)  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassenen  Gütern  sind  besondere,
andere  Gegenstände  nicht  umfassende  Frachtbriefe  beizugeben.  Eine  Ausnahme  hiervon  ist
nur  statthaft,  wenn  die  Gegenstände  der  Anlage  ('  nach  den  dort  getroffenen  Vorschriften
mit  anderen  Gütern  zusammengepackt  aufgegeben  werden.  In  dem  gemeinsamen  Frachtbriefe
  müssen  dann  aber  die  nur  bedingungsweise  zugelassenen  Güter  besonders  aufgeführt
und  durch  Hinzufügung  des  Wortes  „tbedingungsweise)“  gekennzeichnet  sein.

(5)  Reicht  der  für  die  Beschreibung  der  Güter  vorgesehene  Raum  auf  der  Vorderseite
des  Frachtbriefs  nicht  aus,  so  ist  die  Rückseite  zu  benutzen;  nötigenfalls  sind  dem  Frachtbriefe
  gleichgroße  Blätter  anzuheften  und  dann  besonders  zu  unterzeichnen.  Im  Frachtbrief
ist  auf  sie  zu  verweisen.  Wird  das  Gesamtgewicht  einer  solchen  Sendung  angegeben,  so
ist  es  im  Frachtbrief  an  der  hierfür  vorgesehenen  Stelle  einzutragen.  Bei  Gütern  verschiedener
  Tarifklassen  ist,  wenn  getrennte  Frachtberechnung  verlangt  wird,  das  Gewicht  für
jede  Tarifklasse  besonders  anzugeben.

(6)  Der  Absender-  darf  im  Frachtbriefe  vorschreiben,  daß  die  Güter  auf  der  Bestimmungsstation
  nachgezählt  und  nachgewogen  werden;  hierfür  ist  die  tarifmäßige  Gebühr
zu  bezahlen.

(7)  Bei  Aufgabe  von  Gütern  nach  einem  Bestimmungsorte,  wo  keine  für  den  Güterverkehr
  eingerichtete  Eisenbahnstation  oder  Güternebenstelle  vorhanden  ist,  kann  der  Absender
im  Frachtbrief  über  die  Weiterbeförderung  des  Gutes  von  der  Bestimmungsstation  bis  zum
Bestimmungsorte  Verfügung  treffen  (vergleiche  S  76  Abs.  (9)).

(5)  Auf  die  Rückseite  des  Frachtbriefs  darf  die  Firma  des  Ausstellers  gedruckt  werden.
Auch  können  dort  die  Sendung  betreffende  Vermerke  für  den  Empfänger  nachrichtlich  an-