Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 54. 783 
2 Als unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörden in diesem Sinne gelten: 
a. hinsichtlich der Beamten, die bei einer Zentralstelle, einer Mittelstelle oder einer 
äußeren Behörde verwendet sind, die Vorstände dieser Behörden; 
b. hinsichtlich der den Ministerien untergeordneten Vorstände der Zentralstellen, der 
Vorstände der Mittelstellen und der Vorstände der äußeren Behörden sowie für 
Einzelbeamte die ihrer Dienstbehörde unmittelbar vorgesetzte Behörde; 
C. hinsichtlich der Angehörigen der Gendarmerie, die einem Abteilungskommandeur 
unterstehen, der Abteilungskommandeur, hinsichtlich der übrigen Angehörigen der 
Gendarmerie der Korpschef. 
3 Hinsichtlich der Beamten, die mit Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzt 
waren, ist die Behörde, die für sie zuletzt die unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde in vor- 
stehendem Sinne war, zur Abgabe der Erklärung nach dem Artikel 50 des Beamtengesetzes 
berufen. 
*Die unmittelbar vorgesetzte Behörde hat in der abzugebenden Erklärung sich darüber 
auszusprechen, ob sie den Beamten nur zur Versehung des von ihm bekleideten Amtes oder 
auch zur Versehung eines anderen Amtes nicht mehr für fähig erachte, dann ob die dauernde 
oder nur eine vorübergehende Dienstunfähigkeit anzunehmen ist. Letzterenfalls hat sich die 
Behörde darüber zu äußern, wie lange voraussichtlich die Dienstunfähigkeit dauern wird. 
2. Soweit die Dienstunfähigkeit eines Beamten, der um seine Versetzung in den Ruhe- 
stand nachsucht, nach Lage des Falles nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise 
feststeht, darf die vorgesetzte Behörde die Erklärung, daß sie die Voraussetzungen für die 
Versetzung in den Ruhestand für gegeben erachte, nur abgeben, wenn sie sich hievon auf 
Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses überzeugt hat. Die Erholung eines amts- 
ärztlichen Zeugnisses ist insbesondere erforderlich, wenn ein im zeitlichen Ruhestande befindlicher 
Beamter im zeitlichen Ruhestande belassen oder in den dauernden Ruhestand versetzt 
werden soll. 
5. Die Ausstellung dieses Zeugnisses steht dem Bezirksarzt, in dessen Bezirk der in den 
Ruhestand zu versetzende Beamte wohnt, und wenn für den betreffenden Bezirk ein bezirks- 
ärztlicher Stellvertreter aufgestellt ist, auch diesem zu. Hinsichtlich der Beamten, die an 
außerbayerischen Orten verwendet sind, ist der Bezirksarzt oder der bezirksärztliche Stell- 
vertreter des dem Dienstsitze nächstgelegenen Bezirks zur Ausstellung des Zeugnisses zuständig. 
(zAus besonderen Gründen kann das vorgesetzte Ministerium und, wenn eine dem 
Ministerium untergebene Behörde zur Versetzung des Beamten in den Ruhestand zuständig 
ist, diese Behörde auch die Erholung des Zeugnisses eines anderen Bezirksarztes oder bezirks- 
ärztlichen Stellvertreters oder eines anderen, auch nichtbayerischen Amtsarztes verfügen oder 
gestatten oder nachträglich als ausreichend erachten. 
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