Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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§ 91. 
Wiederauffinden des Gutes. 
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das ver- 
lorene Gut in der Quittung verlangen, daß er sofort benachrichtigt werde, wenn das Gut 
wiedergefunden wird. Hierüber ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen. 
(2) Innerhalb 30 Tagen nach erhaltener Nachricht kann der Entschädigungsberechtigte 
beanspruchen, daß ihm das Gut nach seiner Wahl auf der im Frachtbrief angegebenen Ver- 
sand= oder Bestimmungsstation kostenfrei ausgeliefert werde. Die erhaltene Entschädigung 
hat er nach Abzug des gemäß § 94 für die Überschreitung der Lieferfrist zu gewährenden 
Schadensersatzes zurückzuzahlen. 
(3) In allen anderen Fällen kann die Eisenbahn über das wiederaufgefundene Gut 
frei verfügen. 
§ 92. 
Angabe des Interesses an der Lieferung. 
(1) Der Absender kann das Interesse an der Lieferung im Frachtbrief angeben. Hier- 
für ist eine im Tarife festzusetzende Gebühr zu zahlen. 
(2) Der Betrag, der das Interesse an der Lieferung darstellt, ist in den Frachtbrief 
an der dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben einzutragen. 
(3) Die Gebühr ist für unteilbare Einheiten von je 10 Mark und 10 Tarifkilometer 
zu berechnen und darf O,: Pfennig für die Einheit nicht übersteigen. Uberschießende Beträge 
werden auf 10 Pfennig aufgerundet. Als Mindestbetrag für die Beförderungsstrecke von 
der Versand= bis zur Bestimmungsstation werden 40 Pfennig erhoben. 
(4) Ist die Ersatzpflicht nach § 89 auf einen Höchstbetrag beschränkt, so ist eine An- 
gabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus unzulässig. 
§ 93. 
Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des Interesses 
an der Lieferung. 
Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann bei Verlust, Minderung oder 
Beschädigung des Gutes außer der im § 88 bezeichneten Entschädigung der Ersatz des 
weiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden. 
§ 94. 
Haftung für Uberschreitung der Lieferfrist. 
(1) Bei Ueberschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schaden 
zu ersetzen, und zwar:
	        
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