Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 81 
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, bis zur Höhe der Fracht, 
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum angegebenen Betrage. 
Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere 
beansprucht werden. 
(2) Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Eisenbahn 
zu zahlen: 
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, 
bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 1 Tag 1/10 der Fracht, 
’“ 7“ r 7“ « 2 Tage 2/ 10 7½ 7“ / 
77 » « » « 3 77 5/ 10 7 7 „ 
“ „ 77 ½ « 4 » 10 ? " „ 
„ „ „ von längerer Dauer 5/% „ „; 
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, 
bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 1 Tag 2/10 der Fracht, 
„½ » » » » 2 Tage 1 10 ½ 7 6“ 
r ½ 7 ½ « 3 7, 5 10 »- 
» » » » » 4 77 8/ 10 1 «- 
»,, ,, von längerer Dauer die ganze Fracht, 
jedoch nicht mehr als den angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger als die 
unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden. 
(3) Die aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche können auch neben 
etwaigen Ansprüchen wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes geltend 
gemacht werden. Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann außer dem nach 
§ 88 zu berechnenden Schadensersatz als Ersatz für den gesamten weiteren Schaden (8 93), 
einschließlich des durch die Uberschreitung der Lieferfrist entstandenen, höchstens der angegebene 
Betrag des Interesses gefordert werden. Sinngemäß gilt die Vorschrift des zweiten Satzes 
im Abs. (1) b. 
(4) Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung 
von einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden 
vermochte. 
(5) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95. 
8 96. 
Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, 
so ist in allen Fällen der volle Schaden zu ersetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.