Geseh-und Verorduuugs·Blul
für das
FKönigreich Bayern.
Nr. 14.
München, den 18. März 1910.
Juhal t:
Gesetz vom 18. März 1910, Malzaufschlag betreffend.
Gesetz, Malzaufschlag betreffend.
Im Mamen Seiner Maozjestät des Königs.
Tlitpol!.
von Gottes Gnaden Boöniglicher Prinz von Hayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen was folgt:
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
(1 Dem Maljaufschlag unterliegt das zur Bierbereitung innerhalb Bayerns bestimmte, Gegenstand
in Bayern geschrotete Malz.
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des Malz-
aufschlage.