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Die Gebühr für Naturalisationsurkunden beträgt 20 bis 50 Mark; sie kann im
Falle der Dürftigkeit des Gesuchstellers bis auf 5 Mark ermäßigt werden.
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei."
XIVII. Dem Art. 215 wird folgende Vorschrift als Abs. 3 angefügt:
„Die Gemeinden können nach Maßgabe der Gemeindeordnungen häöhere
Sätze für die im Abs. 2 bestimmte Abgabe beschließen."
XIVIII. Im Art. 216 wird statt „5 Mark“ gesetzt „10 Mark".
XLIX. Der Art. 218 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr für Jagdkarten und Jagdwaffenscheine beträgt 30 Mark.“
L. An die Stelle der Art. 219 bis 222 treten nachstehende Vorschriften:
Art. 219.
„Eine Gebühr von 50 bis 500 Mark wird erhoben:
1. für die Verleihung der Konzession zum Betrieb eines Eisenbahn-, Schiffahrts-,
Straßenbahn= oder ähnlichen Verkehrs-Unternehmens;
2. für die Beschlüsse, durch welche die Genehmigung zur Ausgabe der auf eine
bestimmte Geldsumme lautenden Schuldverschreibungen auf den Inhaber erteilt wird;
3. für die Genehmigung zur Errichtung von Versicherungsunternehmungen sowie zur
Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auswärtiger derartiger Unternehmungen auf das
Königreich;
4. für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines Auswanderungsagenten."
Art. 220.
„Fur die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Vollapotheke, einer homöopathischen
Apotheke oder einer Zweigapotheke, für die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe von
Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-Irrenanstalten, für die Genehmigung
zur Errichtung oder Leitung von Privat-Unterrichts= oder Erziehungsanstalten, für die
Genehmigung zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer, für die Erteilung
der Konzession zum Betrieb einer Gast= oder Schankwirtschaft, für die Erteilung der
Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus, für die Erteilung einer
Erlaubnis nach § 42 a oder § 67 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung, für die Erteilung
einer Erlaubnis nach § 33 a der Reichsgewerbeordnung, für die Erteilung der Erlaubnis
zum Betriebe des Pfandleiher-, Pfandvermittler-, Gesindevermieter= oder Stellenvermittler-
geschäftes sowie für die Verleihung eines Kaminkehrbezirkes wird neben der Beschluß-
gebühr nach Art. 202, 203, 228 noch eine besondere Abgabe zur Staatskasse erhoben.