Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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lungen  in  Verbindung  mit  einem  in  diesem  Unterabschnitte  bezeichneten  Verfahren  statt,  so
wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.  Die  Gebühr  für  die  sämtlichen  im  Satze  1  bezeichneten
Angelegenheiten  darf  den  Betrag  von  10  Mark  nicht  übersteigen.

Art.  106.

Für  die  Aufnahme  des  Nachlaßinventars  oder  eines  Nachlaßverzeichnisses  durch  den
Gerichtsschreiber  kommen  Gebühren  nicht  zur  Erhebung.

Art.  107.

Für  die  Verhandlung  in  dem  zur  Abnahme  des  Offenbarungseids  (§  2006  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  bestimmten  Termine  wird  die  Gebühr  des  §  43  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Art.  108.

Für  die  Verfügungen,  durch  die  nach  den  §§  2151,  2153  bis  2155,  2192,  2193
und  dem  §  2198  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Beschwerten  oder  einem  Dritten
eine  Frist  zur  Erklärung  bestimmt  wird,  einschließlich  des  sich  anschließenden  Verfahrens,
wird  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.

Art.  109.

Für  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Testamentsvollstrecker
  vom  Nachlaßgerichte  zu  treffenden  Anordnungen  wird  ein  Zehnteil  der  Sätze  des
8  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Der  Berechnung  der  Gebühr  wird  im  Falle
des  §  2224  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Wert  des  Gegenstandes,  bezüglich
dessen  Meinungsverschiedenheit  besteht,  im  übrigen  der  Wert  des  Vermögens,  auf  welches
sich  die  Testamentsvollstreckung  bezieht,  zu  Grunde  gelegt.

Art.  110.

Für  die  Erteilung  einer  Ausfertigung  des  Erbscheins,  der  im  Art.  98  bezeichneten
Zeugnisse  sowie  der  gerichtlichen  Verfügungen,  die  sich  auf  die  Ernennung  oder  die  Entlassung
des  Testamentsvollstreckers  beziehen,  wird  die  Gebühr  des  Art.  54  besonders  erhoben.

Die  erstmalige  Erteilung  der  Ausfertigung  ist  gebührenfrei.

Art.  111.

Testamente  und  Erbverträge  unterliegen  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort  ihrer  Errichtung
bei  ihrer  Eröffnung  einer  besonderen  Gebühr  von  eins  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme,
über  welche  in  denselben  verfügt  ist.  Bei  Berechnung  der  Aktivmasse  werden  die  Schulden
in  Abzug  gebracht.  Der  Mindestbetrag  der  Gebühr  ist  1  Mark.