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Umlagenberechtigung wesentlichen Verhältnisse, soweit sich nicht aus den vorliegenden Behelfen
bereits das Erforderliche ergibt, sorgfältig zu unterrichten.
I Bemängelungen geringfügiger Natur und überhaupt alle für den Zweck einer ange-
messenen Veranlagung nicht gebotenen Maßnahmen sind zu vermeiden. Als zweckmäßig
wird es sich in der Regel erweisen, im Falle der Beanstandung einer Steuererklärung oder
bei sonst nötigen Erhebungen mit der Einforderung der verlangten Erklärungen die Steuer-
pflichtigen auf die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung der Sache unter Bezeichnung
der hierfür zur Verfügung stehenden Geschäftsstunden aufmerksam zu machen. Hierbei ist
Personen, denen die für Veranlagungsverhandlungen erforderliche Sachgewandtheit mangelt,
insbesondere Personen, die bisher noch keinerlei Steuererklärungen abzugeben hatten, mit leicht-
verständlichen Aufklärungen tunlichst an die Hand zu gehen. Zur Vornahme von weiteren
Erhebungen und zum Zwecke der Beseitigung von Mängeln der Steuererklärungen können
auch Beamte des Rentamts durch den Rentamtsvorstand an den Sitz der Gemeindeverwal-
tungen abgeordnet werden. In allen Fällen der persönlichen Einvernahme von Steuerpflichtigen
sowohl im Rahmen der im Art. 34 bezeichneten rentamtlichen Tätigkeit als auch im übrigen
Steuerveranlagungsverfahren ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die Steuerpflich-
tigen ihre lediglich für die Veranlagungsorgane bestimmten Angaben in Abwesenheit anderer
Steuerpflichtiger machen können.
I Bei der Aufforderung nach Art. 34 Abs. II Ziff. 1, die im Hinblick auf Art. 27
Abs. III auch an Personen gerichtet werden kann, die nicht schon zufolge der allgemeinen
Aufforderung (vgl. die Anlage 11) zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, ist auf
die im Art. 31 Abs. II bezeichnete Folge der Unterlassung der Abgabe einer Steuererklärung
ausdrücklich hinzuweisen. Die Aufforderung hat gegen Zustellungsnachweis zu
erfolgen.
!v Bei Maßnahmen der im Art. 34 Abs. II Ziff. 2 bis 5 bezeichneten Art ist auf
die Strafbestimmungen im Art. 75 Ziff. 1, 2 hinzuweisen.
V Die im Art. 34 Abs. II Ziff. 3 bezeichneten Fragen über die Erwerbs= und Ein-
kommensverhältnisse sind insbesondere dann zu stellen und erforderlichen Falles hinsichtlich ihres
Zweckes angemessen zu erläutern, wenn nach den Standesverhältnissen und dem sonst äußerlich
wahrnehmbaren Verbrauch oder Aufwande des Steuerpflichtigen für sich und seine Angehörigen
zu vermuten ist, daß dem Steuerpflichtigen größere Einkünfte zur Verfügung stehen, als dies
nach den Veranlagungsgrundlagen der Fall zu sein scheint. Zu den Fragen, zu denen das
Rentamt nach Art. 34 Absl. II Ziff. 3 berechtigt ist, gehört auch die Frage nach der Höhe
der bei Angabe der Reineinkünfte abgezogenen Betriebsausgaben und die Frage
nach näherer Erläuterung der im Art. 30 bezeichneten tatsächlichen Nachweisungen (vgl. die
Anlage 13 Ziff. II). Die Frage nach diesen tatsächlichen Nachweisungen, die übrigens jederzeit dem