Nr. 19. 155
Stempel nicht zu erheben. Für die Interimsscheine gilt dies bezüglich der vor dem
1. August 1909 nach bisheriger Vorschrift versteuerten oder steuerfrei gebliebenen Beträge.
(2) Wird beansprucht, daß für nach dem 31. Juli 1909 ausgegebene inländische
Aktien usw., auf welche vor dem 1. August 1909 Einzahlungen stattgefunden haben, die
Stempelabgabe nach dem Gesetze vom 15. Juli 1909 nur für die vom 1. August 1909 ab
geleisteten Einzahlungen erhoben werde, so sind in der Anmeldung der Aktien usw. zur Ver-
steuerung (§ 3) außer dem Neunwert der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit
der darauf geleisteten Einzahlungen anzugeben und zugleich die Beweise für diese Angaben
beizubringen. « «
(3) Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der
Abgabe.
(4) Wegen der Quittung über die Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der
abgestempelten Aktien finden die Bestimmungen der 88 4, 10, 11 sinngemäße Anwendung.
(5) Ist der Interimsschein bereits vor dem 1. August 1909 vollgezahlt und ist über
einen Abgabebetrag nicht zu quittieren, so ist dies in der zurückzugebenden Ausfertigung der
Anmeldung zu bescheinigen.
Zum § 5 Abs. 2 des Gesetzes.
§ 19.
(1) Wird für Wertpapiere der in der Tarifnummer 1 bis 3 bezeichneten Art auf Grund
des § 5 Abs. 2 des Gesetzes völlige oder teilweise Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht,
so ist in der Anmeldung (8 3) der Sachverhalt anzugeben und überdies der Beweis zu führen,
daß die Wertpapiere in der Tat nur zum Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des durch
die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses ausgestellt und die zurückzuziehenden
Stücke vorschriftsmäßig versteuert oder steuerfrei sind.
(2) Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen
Stütkke ohne Abgabenerhebung. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann sich die Direktiv-
behörde auf die Feststellung der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der steuerfreie
Umtausch zulässig ist, beschränken und die Prüfung, ob den Erfordernissen hinsichtlich der
vorgelegten einzelnen Stücke genügt ist, sowie die Verfügung der abgabefreien Abstempelung
der ihr untergeordneten Behörde übertragen. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldebuche.
Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der darauf etwa befind-
lichen Stempelzeichen finden die Bestimmungen der §§ 14, 15, wegen der Anmeldung und
Abstempelung die Bestimmungen der §§ 3 ff. sinngemäße Anwendung. In den Fällen, in
denen wegen Uberganges eines Kuxes auf einen neuen Inhaber an Stelle des bisherigen,
auf Namen lautenden Kupxscheins ein gleichlautender, jedoch auf den Namen des neuen
11. Stener-
freier
Umtausch.