Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 189 
Gebrauch genommen werden soll, ist dies mit dem Antrag auf Ausstellung der Erlaubnis- 
karte der zuständigen Steuerstelle schriftlich anzumelden. 
(2) Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Geschäftsbezirke der Steuerpflichtige wohnt 
oder in Ermangelung eines Wohnorts sich aufhält. 
(3) Zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs und zur Lösung der Erlaubniskarte ist der 
Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs verpflichtet. 
(4) Die Anmeldung ist innerhalb der von der obersten Landesfinanzbehörde vorge- 
schriebenen Frist oder, sofern eine solche Frist nicht vorgeschrieben ist, spätestens am dritten 
Tage vor der beabsichtigten Ingebrauchnahme zu bewirken. 
(5) Die Anmeldung hat nach anliegendem Muster 19 zu erfolgen. Vordrucke hierfür Aug a 
sind von der Steuerstelle unentgeltlich zu beziehen. — 
(6) Die Anmeldung kann mit dem Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs zum 
Verkehre bei der nach § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
3. Februar 1910 (Reichs-Gesetztdl. S. 389) zuständigen höheren Verwaltungsbehörde 
eingereicht werden. 
§ 112. 
(1) Der Ausstellung einer Erlaubniskarte hat in jedem Falle die Zulassung des Kraft- 
fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vorauszugehen. 
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde teilt die Zulassungsbescheinigung alsbald nach der 
Ausfertigung zusammen mit der bei ihr nach § 111 Abs. 6 eingegangenen Anmeldung der 
Steuerstelle mit, diese prüft die Anmeldung durch Vergleichung mit der Zulassungsbescheinigung 
auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergeben sich hierbei Beanstandungen oder hat die 
Steuerstelle Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der der Zulassungs- 
bescheinigung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen, so sind die Bedenken durch 
Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde aufzuklären; auch ist die Steuerstelle berechtigt, 
sich das Kraftfahrzeug vorführen zu lassen. 
(3) Demnächst trägt die Steuerstelle die Anmeldung in das Anmeldungsbuch 
(Muster 32) ein. 
§ 113. 
(1) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe auf der Anmeldung fest und fertigt eine 
Erlaubniskarte (Steuerkarte) für das Fahrzeug nach Muster 20 aus, ohne den Vordruck Dusterg 
für die Gültigkeitsdauer auszufüllen. * 
(2) Die Steuerkarte ist aus grauem Schreibleinenersatz in der Größe von 10,5: 15,# cm 
hergestellt. Sie besitzt einen über die ganze Fläche gehenden Untergrund, der in einem 
wagerecht schraffierten Oval einen Reichsadler zeigt. Das Oval hat eine Höhe von 6 cm 
und eine Breite von 4,8 cm.
	        
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