Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 223 
die Ausstellung von Schlußnoten und Frachturkunden vorgeschrieben ist, gehörig verstempelte 
Schlußnoten und Frachturkunden ausgestellt sind, daß im Falle des 8 18 des Gesetzes den 
Vorschriften wegen Entrichtung des zusätzlichen Stempels entsprochen ist und daß die Ver— 
günstigung des § 17 Abs. 2, 3 des Gesetzes nicht zu Unrecht in Anspruch genommen wird. 
Daneben ist festzustellen, ob auch den sonstigen Vorschriften, z. B. wegen Form der Schluß- 
noten und des Zeitpunkts ihrer Ausstellung, entsprochen wird. Soveit die Einsicht der 
Schlußnoten und Frachturkunden zur Prüfung der Abgabenentrichtung nicht ausreicht oder 
solche Urkunden bei der Stelle nicht vorhanden zu sein brauchen, ist die Einsicht des Schrift- 
wechsels, der Belege und sonstigen Schriftstücke sowie der Geschäftsbücher erforderlich. Hin- 
sichtlich des Eisenbahnfrachtstempels findet jedoch die Prüfung nach den Frachtkarten und den 
amtlichen Büchern oder Listen, in welchen die Frachtbeträge einzeln nachgewiesen werden, nur 
statt, sofern der Betrag des verwendeten Stempels aus diesen ersichtlich ist. 
(4) Bei der Prüfung des Totalisatorbetriebs wird neben der richtigen Versteuerung der 
Spielumsätze soweit tunlich auch zu überwachen sein, ob den Voraussetzungen für die Steuer- 
begünstigung (vgl. Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905 — 
Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 531 —) dauernd genügt wird. Außerdem 
ist der Ermittelung und Unterdrückung etwaiger verbotener Wettunternehmungen Aufmerk- 
samkeit zuzuwenden. 
(5) Bei den hinsichtlich des Fahrkartenstempels zu prüfenden Betrieben ist darauf zu 
sehen, ob der Verkehr den bewirkten Versteuerungen im Abrechnungswege, durch Abstempelung 
oder Markenverwendung entspricht sowie ob zu den einzelnen Fahrkartensorten die richtigen 
Stempelbeträge verwendet sind und die Vorschriften wegen Ausgabe und Entwertung der 
Fahrkarten beachtet werden. Bei den Abrechnungsstellen ist insbesondere nachzuprüfen, ob 
die ausgegebenen stempelpflichtigen Fahrtausweise und die wegen Erstattung des Stempels 
in Abgang zu stellenden Fahrkarten nach Zahl, Art und Steuersatz richtig in die Ver- 
steuerungsnachweisungen eingetragen worden sind. Auch ist nachzuprüfen, ob bezüglich der 
Fahrkarten, zu welchen der Stempel erstattet wurde, die Voraussetzungen der Erstattungs- 
fähigkeit vorliegen sowie ob nicht etwa Karten von neuem ausgegeben oder als Fahrtaus- 
weise zugelassen sind. 
(6) Gelegentlich der in Landesstempelsachen vorzunehmenden Prüfungen ist u. a. im 
Falle der Neuerrichtung von Aktiengesellschaften oder im Falle der Erhöhung des Grundkapitals 
bestehender Aktiengesellschaften zu prüfen, ob für die Ausgabe der Aktien der Schlußnoten- 
stempel entrichtet und ob der Aktienstempel vorschriftsmäßig unter Mitberücksichtigung des 
Betrags berechnet ist, um den die Aktien höher, als der Neunwert lautet, ausgegeben sind. 
Bei der Prüfung von Gewerkschaften ist festzustellen, ob ausgeschriebene Zubußen ordnungs- 
mäßig zur Versteuerung angemeldet sind. Auch ist bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
	        
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