k) Auf-
bewahrung
der Prüfungs-
verhand-
lungen.
6. Mitwirkung
bei Beauf-
sichtigung der
Stempel--
entrichtung
durch Zoll-
und Steuer-
beamte.
226
d) bemerkenswerte Wahrnehmungen in bezug auf das Reichsstempelgesetz und dessen
Ausführung, über Umgehungen der Stempelpflicht usw.;
e) Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Vorschriften.
(2) Als Anlage ist dem Berichte beizufügen eine Übersicht nach Muster 30 über die
nach dem Gesetze der Prüfung in bezug auf die Entrichtung der Stempxelabgabe unter-
liegenden Stellen sowie über die Ergebnisse der Prüfung.
(3) Der Bericht und die Ubersicht haben sich auf alle, einer regelmäßigen Prüfung
unterliegenden Stellen des Geschäftsbezirkes zu erstrecken. Soweit Prüfungen von anderen
Beamten vorgenommen worden sind (vgl. § 188 Abs. 2), sind die für die Berichterstattung
und die Aufstellung der Übersicht erforderlichen Angaben hinsichtlich der ihrer Aufsicht unter-
stehenden Betriebe und die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Prüfungen dem nach
Abs. 1 mit der Berichterstattung beauftragten Beamten zur Verwertung bei letzterer alsbald
nach Ablauf des Rechnungsjahrs nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde
zu übermitteln.
(4) Die Berichte nebst Ubersichten sind der Direktivbehörde in zwei Ausfertigungen
einzureichen, von welchen je eine für den Reichskanzler (Reichsschatzamt) bestimmt ist. Nach
Eingang sämtlicher Jahresberichte und Übersichten des Verwaltungsgebiets sind die für den
Reichskanzler bestimmten Ausfertigungen an diesen bis zum 1. Oktober des folgenden
Rechnungsjahrs durch die oberste Landesfinanzbehörde unter Hinzufügung ihrer Stellung-
nahme zu den Berichten mitzuteilen.
(5) Auf jedesmaliges besonderes Ersuchen sind dem Reichskanzler die Aufzeichnungen
über die abgehaltenen Stempelprüfungen sowie die Verhandlungen und Entscheidungen über
die Erledigung der gezogenen Erinnerungen seitens der Landesregierungen zur Kenntnis-
nahme mitzuteilen.
(56) Die erledigten Prüfungsverhandlungen sind nach näherer Anordnung der obersten
Landesfinanzbehörden aufzubewahren. Wenn Prüfungsverhandlungen oder Akten, in welchen
sich solche befinden, vernichtet oder verkauft werden sollen, was nicht früher als 10 Jahre
nach Ablauf des Prüfungsjahrs geschehen darf, so sind die etwa darin enthaltenen Stempel-
zeichen (vgl. 5§ 195 Abs. 5) vorher auszuschneiden und unter amtlicher Aussicht zu ver-
nichten. Die Vernichtung ist in einer über den Vorgang aufzunehmenden Verhandlung
von den beteiligten Beamten zu bescheinigen.
Zu den 88 63, 101 des Gesetzes.
§ 197.
(1) Die im § 101 des Gesetzes vorgeschriebene Verpflichtung, bei Uberwachung der
vorschriftsmäßigen Entrichtung der Reichsstempelabgaben mitzuwirken, trifft vor allem auch