Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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übrigen wird die Vertretung und Verwesung, insbesondere auch die Reihenfolge, in der 
Amtsärzte hiezu berufen sind, ferner die Vergütung für die Vertretung und Verwesung und 
die Deckung sonstiger hierauf erwachsender Kosten von den beteiligten Staatsministerien geregelt. 
Dienstbezeich- . 8 7 
nung, Dienst- " 
kleidung. 1 Die Bezirksärzte führen die Dienstbezeichnung „K. Bezirksarzt des K. Bezirksamts N., 
der Stadt N., des K. Bezirksamts und der Stadt N.“, je nachdem sie bei einem Bezirks- 
amt, einem kreisunmittelbaren Stadtmagistrat (der Polizeidirektion München) oder zugleich 
bei einem Bezirksamt und einem kreisunmittelbaren Stadtmagistrat aufgestellt sind, die Land- 
gerichtsärzte die Dienstbezeichnung „K. Landgerichtsarzt des K. Landgerichts N.“, die Hilfs- 
ärzte der Bezirksärzte bei der Polizeidirektion München die Dienstbezeichnung „K. Polizei- 
arzt“ und die übrigen Hilfsarzte die Dienstbezeichnung „Assistent des K. Bezirksarztes 
dees der .. I(, „des K. Landgerichtsarztes des . 
II Die Amtsärzte führen ein ihrer Dienstbezeichnung entsprechendes Dienstsiegel. 
III Die mit der Wahrnehmung des amtsärztlichen Dienstes bei einer Distriktsverwaltungs- 
behörde betrauten Landgerichtsärzte führen bei Ausübung dieses Dienstes die den Bezirks- 
ärzten zukommende Dienstbezeichnung mit Dienstsiegel. 
IV Die bisherigen Vorschriften über die Dienstkleidung der Bezirksärzte und Landgerichts- 
ärzte bleiben aufrecht erhalten. 
Dienstesauf- 
gaben des Be- 88. 
zirksarztes. 1 « , », , , 
Der Bezirksarzt hat sich mit den allgemeinen Gesundheitsverhältnissen seines Dienst— 
bezirkes vertraut zu machen, besonders die in Betracht kommenden, der Aufsicht der Distrikts— 
verwaltungs- oder Gemeindebehörden unterstehenden Anstalten, Betriebe und Einrichtungen 
von Zeit zu Zeit zu besichtigen, auf die Bevölkerung aufklärend und belehrend einzuwirken, 
Maßnahmen zur Abstellung von Mängeln auf dem Gebiete des öffentlichen Gesundheits- 
wesens vorzuschlagen und Einrichtungen zu dessen Förderung anzuregen. Er hat die 
Gemeinden seines Bezirks in angemessenen Zwischenräumen zu bereisen und für den dienst- 
lichen Verkehr mit den Bezirksangehörigen Sprechstunden und bei Bedarf auch auswärtige 
Amtstage abzuhalten. 
II Die wesentlichsten Dienstesaufgaben des Bezirksarztes bestehen im einzelnen: 
1. in der selbständigen Erledigung von Verwaltungsgeschäften; 
2. in der Beratung und Unterstützung der Distriktsverwaltungs= und Gemeinde- 
behörden auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, insbesondere bei der Uber- 
wachung des Vollzugs der einschlägigen Vorschriften;
	        
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