Nr. 22. 347
a) Die Erlaubnis zur Mitwirkung bei musikalischen Veranstaltungen gegen Bezahlung
darf nur erteilt werden, wenn der Beamte sich nicht regelmäßig, sondern nur
aushilfsweise und vorübergehend hieran beteiligt und wenn glaubhaft gemacht ist,
daß die Musikkapelle, bei der der Beamte mitwirken soll, ihren Bedarf an den
erforderlichen geeigneten Kräften nicht anderwärts decken kann. Außerdem ist auf
die Art der Veranstaltung besonders zu achten.
b) Die Mitwirkung darf nur in der dienstfreien Zeit stattfinden und nie in einer
Weise ausgedehnt werden, daß dadurch die entsprechende Erfüllung der dienstlichen
Obliegenheiten beeinträchtigt wird. Dienstbefreiung zum Zwecke dieser Mitwirkung
ist grundsätzlich ausgeschlossen.
c) Die Erteilung der Erlaubnis steht dem Vorstande der Stelle oder Behörde zu,
bei der der Beamte verwendet ist; im übrigen bemißt sich die Zuständigkeit nach
Ziff. 3 Abs. 3 dieser Bekanntmachung.
d) Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten haben darüber zu wachen, daß die Erlaubnis
nicht mißbraucht wird. Bei Zuwiderhandlungen kann dem Beamten die Erlaubnis
zur Mitwirkung bei musikalischen Veranstaltungen gegen Bezahlung dauernd
entzogen werden.
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1. Nach dem Artikel 18 Abs. 3 Ziff. 2 des Beamtengesetzes ist ferner die Erlaubnis
zur Ubernahme jedes Nebenamts oder Nebengeschäfts erforderlich, womit eine Entlohnung
verbunden ist.
: Als Entlohnung in diesem Sinne gelten nicht bloß fortlaufende oder in bestimmten
Zeiträumen sich wiederholende sondern auch einmalige oder in unregelmäßigen Zwischen-
räumen wiederkehrende Vergütungen. Für den Begriff der Entlohnung in diesem Sinne
ist es auch gleichgültig, ob sie in barem Gelde oder in anderen, geldwerten Leistungen besteht.
7.
1 Der Begriff der „Gesellschaft" im Sinne des Artikel 18 Abs. 3 Ziff. 3 des
Beamtengesetzes (vgl. Ziff. 4 Abs. 1, c dieser Bekanntmachung) ist ebenso wie der Begriff
der „Erwerbsgesellschaft" im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 Ziff. 2 des Beamtengesetzes im
weitesten Sinne aufzufassen. Es fallen daher hierunter alle Gesellschaften, deren Tätigkeit
auf Erwerb oder Gewinn gerichtet ist, gleichviel ob dies der alleinige Zweck oder nur ein
Nebenzweck ist. Die Vorschrift gilt ebensowohl für Gesellschaften im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wie für alle Arten von Gesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuchs (offene
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, stille Gesellschaften), nicht minder aber auch für die Gesellschaften mit be-