Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 22. 347 
a) Die Erlaubnis zur Mitwirkung bei musikalischen Veranstaltungen gegen Bezahlung 
darf nur erteilt werden, wenn der Beamte sich nicht regelmäßig, sondern nur 
aushilfsweise und vorübergehend hieran beteiligt und wenn glaubhaft gemacht ist, 
daß die Musikkapelle, bei der der Beamte mitwirken soll, ihren Bedarf an den 
erforderlichen geeigneten Kräften nicht anderwärts decken kann. Außerdem ist auf 
die Art der Veranstaltung besonders zu achten. 
b) Die Mitwirkung darf nur in der dienstfreien Zeit stattfinden und nie in einer 
Weise ausgedehnt werden, daß dadurch die entsprechende Erfüllung der dienstlichen 
Obliegenheiten beeinträchtigt wird. Dienstbefreiung zum Zwecke dieser Mitwirkung 
ist grundsätzlich ausgeschlossen. 
c) Die Erteilung der Erlaubnis steht dem Vorstande der Stelle oder Behörde zu, 
bei der der Beamte verwendet ist; im übrigen bemißt sich die Zuständigkeit nach 
Ziff. 3 Abs. 3 dieser Bekanntmachung. 
d) Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten haben darüber zu wachen, daß die Erlaubnis 
nicht mißbraucht wird. Bei Zuwiderhandlungen kann dem Beamten die Erlaubnis 
zur Mitwirkung bei musikalischen Veranstaltungen gegen Bezahlung dauernd 
entzogen werden. 
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1. Nach dem Artikel 18 Abs. 3 Ziff. 2 des Beamtengesetzes ist ferner die Erlaubnis 
zur Ubernahme jedes Nebenamts oder Nebengeschäfts erforderlich, womit eine Entlohnung 
verbunden ist. 
: Als Entlohnung in diesem Sinne gelten nicht bloß fortlaufende oder in bestimmten 
Zeiträumen sich wiederholende sondern auch einmalige oder in unregelmäßigen Zwischen- 
räumen wiederkehrende Vergütungen. Für den Begriff der Entlohnung in diesem Sinne 
ist es auch gleichgültig, ob sie in barem Gelde oder in anderen, geldwerten Leistungen besteht. 
7. 
1 Der Begriff der „Gesellschaft" im Sinne des Artikel 18 Abs. 3 Ziff. 3 des 
Beamtengesetzes (vgl. Ziff. 4 Abs. 1, c dieser Bekanntmachung) ist ebenso wie der Begriff 
der „Erwerbsgesellschaft" im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 Ziff. 2 des Beamtengesetzes im 
weitesten Sinne aufzufassen. Es fallen daher hierunter alle Gesellschaften, deren Tätigkeit 
auf Erwerb oder Gewinn gerichtet ist, gleichviel ob dies der alleinige Zweck oder nur ein 
Nebenzweck ist. Die Vorschrift gilt ebensowohl für Gesellschaften im Sinne des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs wie für alle Arten von Gesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuchs (offene 
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, stille Gesellschaften), nicht minder aber auch für die Gesellschaften mit be-
	        
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