348
schränkter Haftung, die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 2c. und schließlich auch für
Genossenschaften, deren Tätigkeit sich nicht auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränkt.
2 In allen diesen Fällen darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Beamte keinen
von den Betriebsergebnissen unabhängigen besonderen Gewinn als Gründer, keinen sogenannten
Gründerlohn, erhält und wenn auch mit der Tätigkeit als Vorstand, Aufsichtsrat oder Ver—
waltungsrat weder unmittelbar noch mittelbar ein Gewinn oder eine Entlohnung verbunden
ist. Ein Gewinn oder eine Entlohnung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Beamte
lediglich infolge seiner Kapitalsbeteiligung an der Gesellschaft — z. B. als Aktionär durch
seinen Dividendenbezug — einen Vermögensvorteil genießt; in diesem Falle darf daher die
Erlaubnis zur Beteiligung als Gründer oder zum Eintritt in den Vorstand, Aussichtsrat
oder Verwaltungsrat erteilt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Artikel 18
Abs. 1 des Beamtengesetzes erfüllt sind.
à Zur Beteiligung an einer Genossenschaft, deren Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder
sich beschränkt, bedarf es einer Erlaubnis nicht. Es ist lediglich die in dem Artikel 18
Abs. 2 Ziff. 2 des Beamtengesetzes vorgeschriebene Anzeige zu erstatten.
4 Einer Erlaubnis bedarf der Beamte selbstverständlich auch dann nicht, wenn der Staat
selbst an einer unter den Artikel 18 Abs. 3 Ziff. 3 des Beamtengesetzes fallenden Unter-
nehmung ein Interesse besitzt und der Beamte aus diesem Anlaß auf Grund der Satzungen
der Gesellschaft in den Vorstand, Aufsichts= oder Verwaltungsrat abgeordnet wird.
8.
1 Es ist nicht erforderlich, daß die in dem Artikel 18 Abs. 3 des Beamtengesetzes vor-
geschriebene Erlaubnis in jedem einzelnen Falle besonders erteilt wird; sie kann bestimmten
Beamtenklassen für gewisse Nebenämter oder Nebengeschäfte durch allgemeine Entschließung
erteilt werden.
2 Den amtlichen Arzten und Tierärzten (Medizinalreferenten im Staatsministerium des
Innern und bei den Regierungen, Kammern des Innern, und ihren Hilfsreferenten, Land-
gerichtsärzten und Bezirksärzten und ihren Hilfsärzten, Hausärzten der Strafanstalten und
der Gerichtsgefängnisse, dann den staatlich angestellten Amtstierärzten im Sinne des § 2
der K. Verordnung vom 21. Dezember 1908 — GUl. S. 1141 — sowie den Grenz-
tierärzten im Hauptamt) ist die Ausübung der Privatpraxis gestattet, soweit dies mit der
gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist. Jedoch bleibt zur Übernahme
der Stelle eines Krankenhausarztes oder eines Kassenarztes die Erlaubnis der vorgesetzten
Dienstesstelle vorbehalten.
9.
1 Für die Übernahme einer ehrenamtlichen Stellung in geselligen, wohltätigen, künst-