Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 415 
führen; Vereinigungen der Teile im Stalle oder auf dem Transporte sind in den Kontroll= 
büchern zu vermerken. Die Kontrollbücher sind 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung 
an gerechnet, aufzubewahren. 
§ 35 (23). 
Die Kontrollbücher sind für das ganze Reichsgebiet gültig. 
§ 36 (24). 
Durch die Regierung, Kammer des Innern, kann mit Genehmigung des Staats- 
ministeriums des Innern für Rinder und Schweine eine Kennzeichnung vorgeschrieben werden. 
6. Molkereien. 
37 (25). Zu 8 17 Nr. b 
In Molkereien ist der Zentrifugenschlamm täglich durch Verbrennen oder Vergraben des Gesetzes. 
zu beseitigen. Die Zentrifugentrommeln und eeinsätze sind nach Entfernung des Zentri- 
sugenschlamms in kochendheiße 3prozentige Sodalösung mindestens 2 Minuten lang ein- 
zulegen oder mit solcher abzubürsten. 
§ 38 (26). 
(1) Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließlich die 
Milch:) von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von solchen Kühen verarbeitet 
wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend beschäftigten Personen gehören. 
(2) Als Verarbeitung ist auch die Entrahmung der Milch anzusehen. 
§ 39 (27). 
(1) Die Sammelmolkereien müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen Milch 
sicher und nachweislich auf 900 erhitzt werden kann. Die Gefäße, in denen die Milch 
zur Sammelmolkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird, müssen so beschaffen sein, daß 
sie leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. In den Sammelmolkereien 
müssen für eine leichte und gründliche Desinfektion dieser Gefäße geeignete Einrichtungen 
vorhanden sein. 
(2) Für die Beschaffung der in Abs. 1 vorgeschriebenen Erhitzungseinrichtungen in 
bestehenden Sammelmolkereien wird Frist bis zum 1. Mai 1914 gewährt. 
§ 40 (28) 
(1) Milch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach vorheriger 
ausreichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als solche im eigenen 
Betriebe der Molkerei verbraucht werden. 
  
1) Unter Milch im Sinne dieser Vorschriften sind auch die bei deren Verarbeitung sich ergebenden flüssigen 
Produkte — Rahm, Magermilch, Buttermilch und Molke — zu verstehen.
	        
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