Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 
451 
4. Maul= und Klauenseuche. 
I. Vorläusige Maßregeln und Ermittlung. 
§ 166 (154). 
(1) Sobald der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht des Aus- 
bruchs dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige oder sonst zur 
amtlichen Kenntnis gelangt, hat die Distriktspolizeibehörde sofort die Zuziehung des Bezirks- 
tierarztes zu veranlassen und inzwischen folgende vorläufigen Maßregeln zu treffen: 
a) Das Klauenvieh des verdächtigen Gehöfts ist in seinen Ställen oder sonstigen 
b) 
Standorten abzusondern (§ 19, Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der Zutritt zu 
den Ställen (Standorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur dem Besitzer 
der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den mit der Beauf- 
sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten 
gestattet. 
Das verdächtige Gehöft ist in der Weise abzusperren, daß, abgesehen von Not- 
fällen, weder Tiere eingestellt, noch von Klauenvieh stammende Erzeugnisse und 
Rohstoffe, noch Stallgerätschaften, Dünger, Jauche oder Futter= und Streu- 
vorräte weggebracht werden dürfen. Milch darf nur nach vorheriger Abkochung 
oder anderer ausreichender Erhitzung (8§ 40 Abs. 3) weggegeben werden. 
Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame 
Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugelassen 
werden. 
Ist die Milch des verdächtigen Viehbestandes bisher an eine Sammelmolkerei 
(§ 38) abgeliefert worden, so ist sofort jedes weitere Weggeben von nicht aus- 
reichend erhitzter Milch aus dieser Molkerei an landwirtschaftliche Betriebe, in 
denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den 
eigenen Viehbeständen der Molkerei zu untersagen. Desgleichen ist die Abgabe 
von roher Milch aus der Molkerei zum Genusse für Menschen zu verbieten, so- 
bald und solange anzunehmen ist, daß Milch aus dem verdächtigen Viehbestand 
in die abzugebende Milch aufgenommen oder verarbeitet worden ist. Ferner ist 
anzuordnen, daß die zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milch- 
rückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei nicht entfernt werden dürfen, bevor 
sie desinfiziert sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das Des- 
infektionsverfahren). 
Befindet sich die Molkerei in einem anderen Polizeibezirke, so ist die 
Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs 
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