Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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8 12. 
Zur Teilnahme an den Gesamtsitzungen sind einzuladen: 
a) die ständigen Mitglieder; 
b) die als nichtständige Mitglieder gewählten Arbeitgeber und Versicherten, die in 
München oder seiner näheren Umgebung wohnen oder am Sitzungstag in München 
anwesend sein werden; 
c) vier vom Präsidenten bestimmte richterliche Beamte. 
Ist ein zur Sitzung eingeladener Arbeitgeber oder Versicherter an der Teilnahme ver- 
hindert und teilt er dies dem Präsidenten rechtzeitig mit, so ist ein stellvertretendes Mitglied 
der entsprechenden Art einzuladen, das in München anwesend ist oder in München oder seiner 
näheren Umgebung wohnt. 
Können die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten nicht in gleicher Zahl zu- 
gezogen werden, so scheiden von der stärkeren Vertretergruppe die dem Dienstalter nach jüngsten 
aus, bis beide Gruppen gleich stark sind. " 
Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 
8 13. 
In sämtlichen Sitzungen leitet der Vorsitzende die Verhandlung, Beratung und Abstimmung. 
Für den mündlichen Vortrag in der Sitzung werden Berichterstatter ernannt. 
8 14. 
Bei der Abstimmung entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der 
Vorsitzende den Ausschlag. 
Die Stimmen werden in nachstehender Reihenfolge abgegeben: 
vom Berichterstatter, 
vom Mitberichterstatter, 
von den Versicherten, 
von den Arbeitgebern, 
von den richterlichen Beamten, 
von den ständigen Mitgliedern, 
vom Vorsitzenden. 
In der 3. und 4. Gruppe richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung nach dem 
Lebensalter, in der 5. und 6. nach dem Dienstalter im Landesversicherungsamte, bei 
gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt zuerst. 
Durch Abstimmung wird auch entschieden, wenn Zweifel über den Gegenstand, die 
Fassung oder die Reihenfolge der Frage oder über das Ergebnis der Abstimmung entstehen. 
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