Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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8  56.

Schriftliche  Prüfung.

1.  Die  schriftliche  Prüfung  umfaßt

in  der  I.  Gruppe  (deutsche  Sprache):

a)  einen  entwickelnden  Aufsatz  aus  der  neueren  deutschen  Literaturgeschichte  (Arbeitszeit
  4  Stunden),

b)  die  Ubersetzung  eines  mittelhochdeutschen  Textes  mit  erläuternden  Bemerkungen
(Arbeitszeit  4  Stunden);

in  der  II.  Gruppe  (Geschichte):

einen  entwickelnden  Aufsatz  aus  der  deutschen  Geschichte  mit  besonderer  Berücksichtigung
Bayerns,  wofür  3  Themen  zur  Wahl  zu  stellen  sind  und  zwar  ein  Thema  aus  dem  Mittelalter
  und  zwei  aus  der  Neuzeit  (Arbeitszeit  4  Stunden);

in  der  III.  Gruppe  (französische  oder  englische  Sprache):

a)  einen  Fachaufsatz  in  deutscher  Sprache  über  ein  Thema  der  französischen  (englischen)
  Sprach=  oder  Kultur=  oder  Literaturgeschichte,  wobei  drei,  verschiedenen
Gebieten  entnommene  Themen  zur  Wahl  zu  stellen  sind  (Arbeitszeit  5  Stunden),

b)  einen  französischen  (englischen)  Aufsatz  über  ein  Thema  allgemeinen  Inhalts  zur
Erprobung  der  stilistischen  Fertigkeit  (Arbeitszeit  5  Stunden),

)  die  Übersetzung  eines  deutschen  Originalstückes  ins  Französische  (Englische)  (Arbeitszeit
  4  Stunden),

d)  die  UÜbertragung  eines  prosaischen  und  eines  poetischen  Abschnittes  aus  dem
Französischen  (Englischen)  ins  Deutsche  (Arbeitszeit  2  Stunden)  sowie  die  Niederschrift
  eines  teils  prosaischen  teils  poetischen  französischen  (englischen)  Diktats
(Arbeitszeit  2  Stunden).

2.  Zu  diesen  schriftlichen  Arbeiten  der  drei  Gruppen  kommt  ein  deutscher  Aufsatz  über
ein  allgemeines,  dem  Gedankenkreise  der  Kandidaten  entnommenes  Thema  als  Nachweis  der
allgemeinen  Bildung,  wobei  drei,  verschiedenen  Gebiete  entnommene  Themen  zur  Wahl  zu
stellen  sind  (Arbeitszeit  4  Stunden).

§  57.
Mündliche  Prüfung.
1.  I.  Gruppe  (deutsche  Sprache).

Der  Kandidat  hat
a)  eine  übersichtliche  Kenntnis  des  Entwicklungsganges  der  deutschen  Literatur  von
den  ältesten  Zeiten  bis  zur  Gegenwart  sowie  eine  nähere  Bekanntschaft  mit  den
Hauptwerken  der  zweiten  Blüteperiode  nachzuweisen,