Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  3.  7

4.  Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Rheinseeschiffe,  welche
ihre  Tauglichkeit  zur  See=  und  Küstenfahrt  durch  ein  niederländisches  Reichszeugnis  ihrer
guten  Beschaffenheit  (certifcaat  van  deugdelijkheid),  durch  ein  Klassifizierungszeugnis  des
Schiffs-Klassifikationsunternehmens  „Germanischer  Lloyd“  zu  Berlin  oder  ein  solches  Zeugnis
einer  anderen  von  sämtlichen  Uferstaaten  als  zuständig  anerkannten  Klassifikationsgesellschaft
nachweisen  und  mit  Tiefgangsmarken  versehen  sind.

Das  gleiche  gilt  für  die  mit  Tiefgangsmarken  versehenen  Lustschiffe  der  Seeschiffahrt,
welchen  die  Flagge  des  Kaiserlichen  Yachtklubs  zu  Kiel  oder  einer  anderen  von  dem  Uferstaat
der  befahrenen  Strecke  als  zuständig  anerkannten  Gesellschaft  verliehen  worden  ist.

5.  Oberhalb  der  Spijk'schen  Fähre  bis  Mannheim  müssen  die  mit  einem  festen  Deck
nicht  versehenen  Schiffe  der  Kleinschiffahrt  (Backstein-,  Stein=  und  Kiesschiffe  sowie  Kanalschiffe
  und  dergleichen)  von  weniger  als  50  Tonnen  (1000  Zentner)  Tragfähigkeit  ein  festes
Freibord  von  mindestens  0,30  m  vorder=  und  hinterschiffs  und  von  mindestens  0,15  m
mittschiffs  haben.  Außerdem  müssen  solche  Schiffe  sowohl  auf  der  Fahrt  wie  beim  Stillliegen
  mit  so  hohen,  starken,  dichten  und  dem  Wellenschlag  hinreichend  Widerstand  leistenden
Aufsatzbrettern  versehen  sein,  daß  die  gesamte  Freibordhöhe  mitschiffs  mindestens  O,30  m  beträgt.

6.  Oberhalb  Mannheim  müssen  Schiffe  der  in  Ziffer  5  bezeichneten  Art,  auch  wenn
sie  50  Tonnen  (1000  Zentner)  oder  mehr  Tragfähigkeit  haben,  ein  festes  Freibord  von
mindestens  0,50  m  vorder=  und  hinterschiffs  und  von  mindestens  0,15  m  mittschiffs  haben.
Außerdem  müssen  solche  Schiffe  sowohl  auf  der  Fahrt  wie  beim  Stilliegen  mit  so  hohen,
starken,  dichten  und  dem  Wellenschlag  hinreichend  Widerstand  leistenden  Aufsatzbrettern  versehen
sein,  daß  die  gesamte  Freibordhöhe  mittschiffs  mindestens  0,45  m  beträgt.

7.  Alle  Schiffe  mit  1,50  m  und  mehr  Tiefgang  müssen  am  Steuerbord  (rechts)  und
zwar  am  Hintersteven  oder  in  dessen  Nähe  mit  einer  deutlich  lesbaren  unter  Aufsicht  der
Schiffsuntersuchungsbehörden  anzubringenden  Tiefgangsskala  mit  einer  Maßeinteilung  von
0,10  m  Abstand  versehen  sein.  Der  Nullpunkt  der  Tiefgangsskala  ist  in  die  Höhe  des
tiefsten  Punktes  des  Schiffbodens  oder  bei  Schraubenschiffen  der  etwa  tiefer  liegenden  Schraube
oder  des  unter  dieser  liegenden  Bügels  zu  legen.

8.  Die  in  diesem  Paragraphen  enthaltenen  Vorschriften  finden  auf  Schiffe  unter
15  Tonnen  (300  Zentner)  Tragfähigkeit  keine  Anwendung.  Die  von  den  Uferregierungen
bezüglich  solcher  Schiffe  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  bleiben  jedoch  unberührt.

Ausrüstung  und  Bemannung  der  Schiffe.

8  3.

1.  Schiffe  jeder  Art  müssen  dergestalt  eingerichtet,  ausgerüstet  und  bemannt  sein,  daß
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