Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Rheinschiffahrts-Polizeiordnung. 
Verpflichtungen der Schiffs= und Floßführer usw. im allgemeinen. 
§ 1. 
1. Die Führer von Schiffen jeder Art, von Flößen und von Fähren, die Besitzer 
von Landebrücken, Badeanstalten, Schiffmühlen oder sonstigen an oder auf dem Rhein 
befindlichen Anlagen, sowie die zur Beaufsichtigung und Bedienung von Schiffbrücken an- 
genommenen Personen sind verpflichtet, auch soweit im nachstehenden besondere Vorschriften 
nicht gegeben sind, ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß gegenseitige Behinderungen 
und Beschädigungen vermieden werden. 
2. Für jedes Schiff oder Floß ist ein Führer zu bestellen, der während der Reise 
stets auf dem Schiff oder Floß anwesend sein muß. Bei Verhinderung des Führers ist 
ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen. 
3. Auf jedem Schiff oder Floß muß die zur Bedienung erforderliche oder vorgeschriebene 
Mannschaft während der Fahrt anwesend sein. 
4. Auf jedem Schiff muß während der Fahrt stets eine zur Ruderführung befähigte, 
mindestens 17 Jahre alte Person sich am Ruder befinden. 
Auf Schiffe ohne eigene Triebkraft unter 15 Tonnen (300 Zentner) Tragfähigkeit 
und auf solche Schiffe unter 150 Tonnen (3000 Zentner) Tragfähigkeit, die oberhalb 
Bingen zu Berg geschleppt werden, findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Belastung und zulässige Einsenkung der Schiffe. 
§ 2. 
1. Ein Schiff darf nie über die zulässige Einsenkung belastet werden. Zur Bezeich- 
nung der größten zulässigen Einsenkung dienen die Unterkanten von Platten (Klammern), 
die nach den Angaben des Schiffsattestes anzubringen und von den Schiffsführern durch 
helle Farbe auf dunkelm oder durch dunkle Farbe auf hellem Grunde kenntlich zu erhalten sind. 
2. Die Unterkante der die größte zulässige Einsenkung bezeichnenden Platten (Klammern) 
darf mittschiffs nicht höher liegen als die Oberkante des Wasserganges. 
3. Über der Unterkante der Platten (Klammern) muß ein Freibord von mindestens 
0,30 m vorhanden sein; bei Schiffen mit festem Tennebaum darf dieser in das Freibord 
eingerechnet werden. Im übrigen sind bezüglich des Freibords die Angaben des Schiffs- 
attestes maßgebend.
	        
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