Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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den für amtliche Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden bestimmten Tages- 
zeitungen aufzufordern. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß die Aufforde- 
rung außerdem in sonst ortsüblicher Weise bekannt gemacht wird. In der Aufforderung ist 
anzugeben, wo Vordrucke zu Anmeldungen zur Abgabe an Steuerpflichtige bereitgehalten 
e werden. Als Anleitung für eine solche Bekanntmachung dient Muster 29 b. 
Mw 
8 162. 
5. Zustellung Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß im Laufe des Dezember die 
dom Steuerstellen den in die Steuerrolle (§ 163) eingetragenen Umsatzsteuerpflichtigen einen An- 
Anmeldungs- Q„ 
vordrucken. meldungsvordruck kostenfrei zuzustellen haben. 
8 163. 
6. Steuerrolle. (1) Bei jeder Steuerstelle ist über die in ihrem Bezirk ansässigen Personen und Gesell- 
schaften, welche nach Art und Umfang ihres Gewerbebetriebs für die Entrichtung der Ab- 
gabe in Betracht kommen, eine Steuerrolle zu führen. Die Steuerrolle dient zur Über- 
wachung der Anmeldungen und der Entrichtung der Abgabe. 
(2) Die Landesregierungen werden die Behörden, welche über die für die Entrichtung 
der Abgabe vermutlich in Betracht kommenden Personen und Gesellschaften Auskunft geben 
können, unter Hinweis auf § 82 des Gesetzes anweisen, den für ihren Bezirk zuständigen 
Steuerstellen Listen über diese Personen und Gesellschaften bis spätestens Ende November, 
erstmalig bis Ende November 1916, zu übersenden. Für die folgenden Jahre brauchen sich 
diese Listen nur auf Zu- und Abgänge an solchen Personen und Gesellschaften gegen das 
Vorjahr zu erstrecken. 
(3) Die nach der Buchstabenfolge der Namen, nach örtlichen Bezirken, Erwerbsgruppen 
oder nach anderen zweckmäßigen Gesichtspunkten zu ordnende Steuerrolle kann in Form einer 
Liste oder in Form einer Blatt-(Karten-) Sammlung von Einzelblättern für jeden Steuer- 
pflichtigen geführt werden. Die Rolle ist in einer auf eine Reihe von Jahren ausreichenden 
Weise anzulegen. 
(4) In der Rolle erhält jeder Steuerpflichtige eine Ordnungsnummer. Die Rolle 
muß die für die Umsatzstempelentrichtung wichtigen Tatsachen, soweit sie der Stelle bekannt 
werden, insbesondere also enthalten: Name und Wohnort des Steuerpflichtigen, bei Gesell- 
schaften Bezeichnung und Sitz der Firma, gegebenenfalls unter Angabe der vorhandenen 
Zweiggeschäfte, Art des Gewerbebetriebs, besondere Spalten, welche für eine Reihe von 
Jahren die Eintragung ermöglichen für Steuerjahr, Tag der Erinnerung (§ 164 b Abs. 2), 
Tag des Eingangs der Anmeldung, Nummer des Anmeldungsbuchs, Nummer des Einnahme- 
buchs, Betrag der entrichteten Abgabe. In der Bemerkungsspalte sind die Fälle, in denen
	        
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