Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Die erste bilden die Justizämter, die Verwaltungsräthe und tocalpolizeibehörden in 
Städten, wo die allgemeine Städreordnung eingeführe ist, die Patrimonialgerichtsobrig- 
keiren, so wie alle andere zu Verwaltungssachen einer oder der andern Gattung entweder 
für beständig, oder auftragsweise bestellte Uncerbehörden. Als Miteelinstanzen sind die 
Kreisdirectionen und alle andere zwischen den Ministerien auf der einen und den niedern 
Verwaltungsbeameen auf der andern Seite mitten innen stehenden Administrativbehörden 
anzusehen; die dritte und oberste Instanz find die Verwaltungsministerien selbst, nach der 
im 6. 18. enthaltenen nähern Bestimmung. 
Wie weit die Competenz jeder dieser Behörden in Verwaltungsstreitigkeiten reiche, ist 
in jedem einzelnen Falle nach dem Umfange ihres verfassungs= und gesetzmäsigen Wirkungs- 
kreises zu beurkheilen. 
Ob insbesondere die Stadträthe in mittelbaren Städten jene erste Instanz bilden, 
hänge von der Frage ab, ob und in welchem Umfange sie die Gerichtsbarkeit und Polizei- 
gewalt auszuüben berechtige sind. 
. 4. Jede Verwaltungsbehörde, welche zu Erörkerung und Enrscheidung streitiger Qualißeations= 
Administrativsachen geeignet seyn soll, muß mie wenigstens Einer zum Richteramte juristisch zulardeimit, der 
befähigten Person besetzt seyn. Die diesfalls zu treffenden Einrichtungen sind Gegenstand jastizbehörden. 
besonderer administrativer Anordnungen. 
B. Verfahren in erster Instanz. 
d. 5. Das Verfahren in Verwaltungsstreitigkeiten ist bis zur Enkscheidung in der Ferm des Ver- 
Hauptsache summarisch. Die Betheiligten sind zwar mie ihren Rechts= und Sachgründen uin eu 
und deren Nachweisung gnüglich zu hören; der Gang der Verhandlung ist aber an keine 
bestimmte Form gebunden, sondern richtet sich nach dem Bedürfniß gründlicher Erzrierung 
aller zur Beurtheilung des Sachverhälenisses wesentlich gehöriger Umstände. 
6. 6. Ee bedarf dabei keines schriftlichen, oder in Klagform abgefaßten Vorbrin= Fortsetzung. 
gens, keines Verfahrens in abwechselnden Sätzen, es finden dabei keine gesetzlichen Fristen, 
keine förmlichen Beweisführungen statt. 
Der Administrativrichter hat vielmehr jedes einen streitigen Verwaltungsgegenstand be- 
treffende mündliche Anbringen anzunehmen und zum Protocoll zu bringen, die Erörterung 
der dabei in Frage stehenden Thaksachen und Verhälenisse zu leiten, den Betheiligten zu 
Beibringung des hierzu Erforderlichen nach Beschaffenheit der Sache die nöthigen Fristen 
zu verstatten und vorzuschreiben. 
Statt schriftlicher Vorladung genüge, wenn die Betheiligren oder deren Stellverrreter 
am Orte anwesend sind, mündliche Bestellung, jedoch ist das schriftliche oder mündliche 
Anbtingen abschriftlich mitzutheilen, und auf diese Abschrift der zur Verhandlung bestimmte 
Tag zu bemerken. 
1835. 12
	        
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