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Uebereinkunft
zwischen Preussen, Baiern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine ver-
bundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einer Seits, und
Hannover, Oldenburg und Braunschweig anderer Seils, wegen Erleichterung
des gegenseitigen Verkehrs.
Artikel 1. Die hohen contrahirenden Theile sind, zum Zwecke der Beförderung
des Meßverkehrs der Stadt Braunschweig, und um namentlich den Verkauf der aus
Preussen und den mit diesem zu einem Jollvereine verbundenen Staaten zur dortigen Messe
gebrachten Waaren an Käufer aus dem Gebiere dieses Zollvereins zu erleichtern, dahin
übereingekommen, daß die in den Staaten des Jollvereins bestehende Vergünstigung, wo-
nach inländische Gewerbtreibende, welche mit ihren Waaren ausländische Messen beziehen,
die Befugniß erlangen können, auf den Grund nachgesuchter und erhallener Meßerlaub-
nißscheine den unverkausten Theil der nach einem fremden Meßplatze ausgeführten Waaren
steuerfrei in das Vereinsgebier zurückzuführen, dahin erweitert werden soll, daß die Waa-
ren der mit einem Meßerlaubnißscheine versehenen Verkäufer aus dem Zollvereine von den
Messen in Braunschweig auch dann steuerfrei in das Gebier desselben zurückgebracht werden
dürfen, wenn die Einführung durch die Käufer solcher Waaren erfolgt, und hiebei die des-
halb, in Folge der unter den hohen contrahirenden Theilen gerroffenen besondern Berabre-=
dung, vorzuschreibenden Bedingungen und Färmlichkeiten gehörig beobachtet und erfülle
werden.
Artikel 2. Um auch den gegenseitigen Verkehr im Allgemeinen möglichst zu be-
fördern, wollen die zu dem Zollvereine gehörigen contrahirenden Regierungen mic Rucksiche
auf die geringern Steuersätze, welche der Tarif des Hannover-Oldenburg-Braunschweig-
schen Steuerverbandes enthält, gewissen Erzeugnissen Hannovers, Oldenburgs und Braun-
schweigs Erleichterungen bei deren Eingange in das Gebiek des Zollvereins, durch Erlaß
oder Ermäsigung der Eingangsabgaben gewähren.
Das dieser Uebereinkunft beigefügte Verzeichniß ergiebe die Gegenstände, bei welchen
diese Erleichterungen Statt finden werden, den Umfang derselben, und die Beschränkungen
oder Bedingungen, welche bei einzelnen Gegenständen im gemeinsamen Einverständnisse vor-
behalten worden sind.
Den zuerst gedachten Regierungen soll es jedoch frei stehen, die fraglichen Erleichte-
rungen nach eigenem Ermessen zu medifieiren, oder wieder gufzuheben, sofern der Tarif
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