Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

( 214 ) 
Uebereinkunft 
zwischen Preussen, Baiern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine ver- 
bundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einer Seits, und 
Hannover, Oldenburg und Braunschweig anderer Seils, wegen Erleichterung 
des gegenseitigen Verkehrs. 
Artikel 1. Die hohen contrahirenden Theile sind, zum Zwecke der Beförderung 
des Meßverkehrs der Stadt Braunschweig, und um namentlich den Verkauf der aus 
Preussen und den mit diesem zu einem Jollvereine verbundenen Staaten zur dortigen Messe 
gebrachten Waaren an Käufer aus dem Gebiere dieses Zollvereins zu erleichtern, dahin 
übereingekommen, daß die in den Staaten des Jollvereins bestehende Vergünstigung, wo- 
nach inländische Gewerbtreibende, welche mit ihren Waaren ausländische Messen beziehen, 
die Befugniß erlangen können, auf den Grund nachgesuchter und erhallener Meßerlaub- 
nißscheine den unverkausten Theil der nach einem fremden Meßplatze ausgeführten Waaren 
steuerfrei in das Vereinsgebier zurückzuführen, dahin erweitert werden soll, daß die Waa- 
ren der mit einem Meßerlaubnißscheine versehenen Verkäufer aus dem Zollvereine von den 
Messen in Braunschweig auch dann steuerfrei in das Gebier desselben zurückgebracht werden 
dürfen, wenn die Einführung durch die Käufer solcher Waaren erfolgt, und hiebei die des- 
halb, in Folge der unter den hohen contrahirenden Theilen gerroffenen besondern Berabre-= 
dung, vorzuschreibenden Bedingungen und Färmlichkeiten gehörig beobachtet und erfülle 
werden. 
Artikel 2. Um auch den gegenseitigen Verkehr im Allgemeinen möglichst zu be- 
fördern, wollen die zu dem Zollvereine gehörigen contrahirenden Regierungen mic Rucksiche 
auf die geringern Steuersätze, welche der Tarif des Hannover-Oldenburg-Braunschweig- 
schen Steuerverbandes enthält, gewissen Erzeugnissen Hannovers, Oldenburgs und Braun- 
schweigs Erleichterungen bei deren Eingange in das Gebiek des Zollvereins, durch Erlaß 
oder Ermäsigung der Eingangsabgaben gewähren. 
Das dieser Uebereinkunft beigefügte Verzeichniß ergiebe die Gegenstände, bei welchen 
diese Erleichterungen Statt finden werden, den Umfang derselben, und die Beschränkungen 
oder Bedingungen, welche bei einzelnen Gegenständen im gemeinsamen Einverständnisse vor- 
behalten worden sind. 
Den zuerst gedachten Regierungen soll es jedoch frei stehen, die fraglichen Erleichte- 
rungen nach eigenem Ermessen zu medifieiren, oder wieder gufzuheben, sofern der Tarif 
1837. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.